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§ 96 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Liegenschaftsanteile und Baurechte

§ 96.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233603