Pfändung von Superädifikaten
§ 91.
(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233598