Anmerkung der Vollstreckbarkeit
§ 90.
Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233597
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