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§ 92 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Voraussetzungen der Pfändung

§ 92.

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233599