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§ 94 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers

§ 94.

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233601