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BGBl II 321/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

321. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort

321. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ) geändert wird

Aufgrund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, der §§ 23 und 36a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, des § 106c Abs. 3 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, sowie des § 47 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.“

3. In § 8 wird nach dem Abs. 1d folgender Abs. 1e angefügt:

„(1e) Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.“

Zadić

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