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BGBl I 34/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozeßordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
34. (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257 . BR: 11444 AB 11462 S. 965.)
34. [CELEX-Nr.: 32013L0048 ]

34. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen.“

2. In § 164 Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz:

„Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.“

3. In § 171 Abs. 4 wird nach der Wendung „§ 50“ die Wendung „ , § 59 Abs. 1“ eingefügt.

4. Dem § 514 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Dem § 516a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 59 Abs. 1, § 164 Abs. 2 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“

Artikel 2

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wendung „17b,“.

2. In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort „Grund“ die Wendung „oder die Verständigung dem Kindeswohl“ eingefügt.

3. In § 38 Abs. 1a wird vor dem Punkt am Ende die Wendung „ , es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht“, in § 38 Abs. 2 nach dem Wort „sind“ die Wendung „– sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht –“ eingefügt.

4. Dem § 63 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 19 Abs. 2, § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. Der bisherige Inhalt des § 65 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird in § 65 folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“

Artikel 3

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 77 Abs. 1 werden der erste bis dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers zu verzichten und sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Im Falle des Verzichts ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten.“

2. In § 84 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 77 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

3. In § 85 Abs. 4 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Jeder Festgenommene ist unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde vorzuführen und von dieser ohne unnötigen Aufschub zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung zu vernehmen. Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. § 77 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

4. § 182 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, dass die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so sind die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.“

5. In § 265 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und § 182 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:

  1. 1. über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;
  2. 2. über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
  3. 3. über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.

    Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.“

2. § 36 Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz lautet:

„Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden;“

3. In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 57/2018 und BGBl. I Nr. 34/2024“ ersetzt.

4. Dem § 69 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1 dritter Satz und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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