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BGBl I 98/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
(NR: GP XXVII IA 3474/A AB 2160 S. 226 . BR: AB 11293 S. 957 .)

98. Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

2. Nach § 17a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b. Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

3. Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:

„Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind - sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen - zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.“

4. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Verweis „17b“ ein Beistrich und der Verweis „17c“ eingefügt.

5. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

  1. 1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);
  2. 2. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

    Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

6. In § 35 Abs. 1b wird die Wendung „sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO“ durch die Wendung „ist § 170 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

7. In § 46a Abs. 2 wird der Verweis „32,“ durch den Verweis „32 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.

8. In § 63 erhalten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020 eingefügte Abs. 12 die Bezeichnung „(13)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022 eingefügte Abs. 13 die Bezeichnung „(14)“, und es werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:

„(15) § 17b, § 17c, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 1b und § 46a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. § 17b und § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten nicht in Kraft.

(16) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2023 strafrechtlich Untergebrachte, bei denen nach § 5 Z 6b keine Anlasstat vorliegen würde, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter - sofern die bedingte Entlassung nicht ohnehin schon zuvor erfolgt - bis zum 31. Dezember 2023 eine Fallkonferenz einzuberufen, für die im Übrigen § 17c sinngemäß gilt. Sofern in der Folge die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sind die betroffenen Untergebrachten bedingt zu entlassen.

(17) Beschlüsse, die bis Ablauf des 31. August 2023 gefasst wurden und mit denen - gestützt auf § 5 Z 6b oder § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 - eine Entlassung ausgesprochen wurde, sind ohne Wirkung.“

Van der Bellen

Nehammer

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