322. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:
1. Abschnitt
Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.
- 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
- b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
- 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
- b) Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
- 3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).
(2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:
- 1. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4;
- 2. ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
- a) Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5;
- b) Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5;
- c) Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5;
- 3. Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
- a) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6;
- b) Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6;
- c) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6;
- d) Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6;
- e) sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6;
- 4. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7;
- 5. Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8;
- 6. Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9;
- 5. Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10;
- 7. Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11;
- 8. Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12.
(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
Elektronische Jahresmeldung
§ 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:
Gegenstand | Anlage | Melde-Template | |
1. | Bilanz der Pensionskasse – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.100.01 |
2. | Bilanz der Pensionskasse – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.150.01 |
3. | Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse | 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG) | PK.200.01 |
4. | Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.300.01 |
5. | Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.350.01 |
6. | Ertragsrechnung einer VRG | 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG) | PK.400.01 |
7. | Ergänzende Angaben zur Pensionskasse | Anlage 4 | PK.500.01 |
8. | Ergänzende Angaben zur VRG | Anlage 5 | PK.600.01 |
9. | Anwartschafts- und Leistungsberechtigte | Anlage 6 | PK.950.01 |
10. | Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland | Anlage 7 | PK.004.03 |
11. | Auflistung der Vermögenswerte | Anlage 8 | PK.006.02 |
12. | Durchrechnung der Vermögenswerte | Anlage 9 | PK.006.03 |
13. | Auflistung der Derivate | Anlage 10 | PK.008.01 |
14. | Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen | Anlage 11 | PK.029.06 |
15. | Stammdaten zur VRG | Anlage 12 | PK.000.01 |
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 4. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
- 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
- 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
- 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
- 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.
(2) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.
(3) Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.
(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Ettl Müller
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