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BGBl II 322/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

322. Verordnung: Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025

322. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)

Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:

1. Abschnitt

Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten

Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.

  1. 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
    1. a) Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
    2. b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
  1. 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
    1. a) Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
    2. b) Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
  1. 3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).

(2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:

  1. 1. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4;
  2. 2. ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
    1. a) Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5;
    2. b) Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5;
    3. c) Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5;
  1. 3. Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
    1. a) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6;
    2. b) Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6;
    3. c) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6;
    4. d) Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6;
    5. e) sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6;
  1. 4. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7;
  2. 5. Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8;
  3. 6. Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9;
  4. 5. Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10;
  5. 7. Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11;
  6. 8. Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12.

(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:

 

Gegenstand

Anlage

Melde-Template

1.

Bilanz der Pensionskasse – Aktiva

1. Abschnitt der Anlage 1

(Formblatt A der AG)

PK.100.01

2.

Bilanz der Pensionskasse – Passiva

2. Abschnitt der Anlage 1

(Formblatt A der AG)

PK.150.01

3.

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

3. Abschnitt der Anlage 1 

(Formblatt B der AG)

PK.200.01

4.

Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva

1. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt A der VRG)

PK.300.01

5.

Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva

2. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt A der VRG)

PK.350.01

6.

Ertragsrechnung einer VRG

3. Abschnitt der Anlage 2

(Formblatt B der VRG)

PK.400.01

7.

Ergänzende Angaben zur Pensionskasse

Anlage 4

PK.500.01

8.

Ergänzende Angaben zur VRG

Anlage 5

PK.600.01

9.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Anlage 6

PK.950.01

10.

Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland

Anlage 7

PK.004.03

11.

Auflistung der Vermögenswerte

Anlage 8

PK.006.02

12.

Durchrechnung der Vermögenswerte

Anlage 9

PK.006.03

13.

Auflistung der Derivate

Anlage 10

PK.008.01

14.

Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen

Anlage 11

PK.029.06

15.

Stammdaten zur VRG

Anlage 12

PK.000.01

    

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abkürzungen und Verweise

§ 4. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
  2. 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
  3. 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
  4. 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.

(3) Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.

(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 4

Anlage 5

Anlage 5: Anlage 5

Anlage 6

Anlage 6: Anlage 6

Anlage 7

Anlage 7: Anlage 7

Anlage 8

Anlage 8: Anlage 8

Anlage 9

Anlage 9: Anlage 9

Anlage 10

Anlage 10: Anlage 10

Anlage 11

Anlage 11: Anlage 11

Anlage 12

Anlage 12: Anlage 12

Ettl     Müller

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