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BGBl II 323/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

323. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:

1. Abschnitt

Gliederung und Meldung der Quartalsausweise

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:

  1. 1. einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1;
  2. 2. eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2;
  3. 3. eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;
  4. 4. eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4;
  5. 5. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5;
  6. 6. Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6.

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.

(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.

(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3. (1) Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2) Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.

Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind.

Dokumentation

§ 5. (1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abkürzungen und Verweise

§ 7. (1) Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;
  2. 2. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;
  3. 3. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;
  4. 4. soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

(2) Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.

(2) Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 4

Anlage 5

Anlage 5: Anlage 5

Anlage 6

Anlage 6: Anlage 6

Ettl     Müller

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