417. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012)
Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- 1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,
- 2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
- 3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
- 4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß der Anlage zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.
Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.
Dokumentationsanforderungen
§ 5. Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6. Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage
Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Positionsnummer | Veranlagungskategorie | |
110 | Kassenbestände und kurzfristige Einlagen | |
130 | Guthaben bei Kreditinstituten | |
160 | Ankauf und Verkauf von Vermögenswerten | |
170 | Derivate auf Fremdwährung, zur Absicherung | |
180 | Derivate auf Fremdwährung, nicht zur Absicherung | |
190 | Kassenposition aus Derivate auf Fremdwährung | |
100 | Summe Guthaben und Kassenbestände | |
210 | Darlehen und Kredite an Gebietskörperschaften | |
220 | Darlehen und Kredite an Kreditinstitute | |
230 | Sonstige Darlehen und Kredite | |
200 | Summe Darlehen und Kredite | |
310 | Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, Investment Grade | |
315 | Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, sonstige | |
320 | Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Investment Grade | |
325 | Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige | |
330 | Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, Investment Grade | |
335 | Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, sonstige | |
372 | Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, zur Absicherung | |
374 | Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, zur Absicherung | |
382 | Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, nicht zur Absicherung | |
384 | Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, nicht zur Absicherung | |
390 | Kassenposition aus Derivate auf Zinsinstrumente | |
300 | Summe Schuldverschreibungen | |
410 | Aktien | |
420 | Aktienähnliche begebbare Wertpapiere | |
430 | Sonstige Beteiligungen | |
470 | Derivate auf Aktieninstrumente, zur Absicherung | |
480 | Derivate auf Aktieninstrumente, nicht zur Absicherung | |
490 | Kassenposition aus Derivate auf Aktieninstrumente | |
400 | Summe Aktien | |
510 | Immobilien | |
560 | Immobilienfinanzierung | |
570 | Derivate auf Immobilien, zur Absicherung | |
580 | Derivate auf Immobilien, nicht zur Absicherung | |
590 | Kassenposition aus Derivate auf Immobilien | |
500 | Summe Immobilien | |
610 | Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie | |
620 | Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie | |
630 | Besondere Vermögenswerte | |
670 | Derivate auf sonstige Vermögenswerte, zur Absicherung | |
680 | Derivate auf sonstige Vermögenswerte, nicht zur Absicherung | |
690 | Kassenposition aus Derivate auf sonstige Vermögenswerte | |
600 | Summe Sonstige Vermögenswerte | |
800 | Summe Vermögen | |
810 | hievon Volumen Direktveranlagung | |
820 | hievon Volumen nicht durchgerechnet | |
830 | hievon Veranlagung in fremder Währung (vor Derivate) | |
835 | hievon Veranlagung in fremder Währung (nach Derivate) | |
840 | hievon Veranlagung an nicht geregelten Märkten | |
850 | hievon Veranlagung HTM gewidmet (HTM Wert) | |
855 | hievon Veranlagung HTM gewidmet (Marktwert) | |
860 | hievon Rückveranlagung bei Arbeitgebern | |
861 | hievon Veranlagung bei einem Emittenten | |
862 | hievon Veranlagung bei einer Unternehmensgruppe | |
863 | hievon Guthaben und Kassenbestände bei einer Kreditinstitutsgruppe |
Ettl Pribil
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