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BGBl II 417/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

417. Verordnung: Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012

417. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012)

Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:

Gliederung des Quartalsausweises

§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

  1. 1. einen Vermögensausweis gemäß der Anlage,
  2. 2. einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
  3. 3. einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
  4. 4. eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.

(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.

(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.

(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß der Anlage zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.

Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.

Dokumentationsanforderungen

§ 5. Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 6. Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Positionsnummer

 

Veranlagungskategorie

   

110

 

Kassenbestände und kurzfristige Einlagen

130

 

Guthaben bei Kreditinstituten

160

 

Ankauf und Verkauf von Vermögenswerten

170

 

Derivate auf Fremdwährung, zur Absicherung

180

 

Derivate auf Fremdwährung, nicht zur Absicherung

190

 

Kassenposition aus Derivate auf Fremdwährung

100

 

Summe Guthaben und Kassenbestände

   

210

 

Darlehen und Kredite an Gebietskörperschaften

220

 

Darlehen und Kredite an Kreditinstitute

230

 

Sonstige Darlehen und Kredite

200

 

Summe Darlehen und Kredite

   

310

 

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, Investment Grade

315

 

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, sonstige

320

 

Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Investment Grade

325

 

Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, sonstige

330

 

Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, Investment Grade

335

 

Schuldverschreibungen von sonstigen Unternehmen, sonstige

372

 

Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, zur Absicherung

374

 

Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, zur Absicherung

382

 

Derivate auf Zinsinstrumente von Gebietskörperschaften, nicht zur Absicherung

384

 

Derivate auf Zinsinstrumente von sonstigen Emittenten, nicht zur Absicherung

390

 

Kassenposition aus Derivate auf Zinsinstrumente

300

 

Summe Schuldverschreibungen

   

410

 

Aktien

420

 

Aktienähnliche begebbare Wertpapiere

430

 

Sonstige Beteiligungen

470

 

Derivate auf Aktieninstrumente, zur Absicherung

480

 

Derivate auf Aktieninstrumente, nicht zur Absicherung

490

 

Kassenposition aus Derivate auf Aktieninstrumente

400

 

Summe Aktien

   

510

 

Immobilien

560

 

Immobilienfinanzierung

570

 

Derivate auf Immobilien, zur Absicherung

580

 

Derivate auf Immobilien, nicht zur Absicherung

590

 

Kassenposition aus Derivate auf Immobilien

500

 

Summe Immobilien

   

610

 

Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie

620

 

Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie

630

 

Besondere Vermögenswerte

670

 

Derivate auf sonstige Vermögenswerte, zur Absicherung

680

 

Derivate auf sonstige Vermögenswerte, nicht zur Absicherung

690

 

Kassenposition aus Derivate auf sonstige Vermögenswerte

600

 

Summe Sonstige Vermögenswerte

   

800

 

Summe Vermögen

   

810

 

hievon Volumen Direktveranlagung

820

 

hievon Volumen nicht durchgerechnet

830

 

hievon Veranlagung in fremder Währung (vor Derivate)

835

 

hievon Veranlagung in fremder Währung (nach Derivate)

840

 

hievon Veranlagung an nicht geregelten Märkten

850

 

hievon Veranlagung HTM gewidmet (HTM Wert)

855

 

hievon Veranlagung HTM gewidmet (Marktwert)

860

 

hievon Rückveranlagung bei Arbeitgebern

861

 

hievon Veranlagung bei einem Emittenten

862

 

hievon Veranlagung bei einer Unternehmensgruppe

863

 

hievon Guthaben und Kassenbestände bei einer Kreditinstitutsgruppe

Ettl Pribil

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