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BGBl II 418/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Zweite Außenhandelsverordnung 2011 - 2. AußHV 2011

418. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Zweite Außenhandelsverordnung 2011 - 2. AußHV 2011)

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 - AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter

§ 1. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:

  1. 1. Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
  2. 2. Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
  3. 3. Patronen
    1. a) der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
    2. b) der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,

wenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wenn

  1. 1. die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
  2. 2. der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
    1. a) die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
    2. b) der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt und
  3. 3. die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.

(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur 1. Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011, genannten Drittstaat erfolgt.

Unbrauchbare Waffen

§ 2. Keiner Genehmigung bedürfen die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung unbrauchbarer Waffen. Unbrauchbare Waffen sind Schusswaffen,

  1. 1. die nicht Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2011, sind und
  2. 2. die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und
  3. 3. deren Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.

Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen

§ 3. (1) Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß § 1 entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von § 2 anzusehen sind.

(3) Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b AußHG 2011 vorgesehen ist:

  1. 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußHV 2011 angeführt sind,
  2. 2. sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußHG 2011, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
  3. 3. die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußHV 2011 angeführt sind.

(4) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 3, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 3 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußHV 2011 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.

Beschränkungen im Güterverkehr mit China

§ 4. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.

(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.

Aufzeichnungen bei Waffen

§ 6. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußHG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben.

Hinweis auf Notifikation

§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , ABl. Nr. L 24 vom 21.06. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/319/A).

Mitterlehner

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