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BGBl II 266/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

266. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes, BGBl. II Nr. 177/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,“

2. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 werden folgende Ziffern 2 und 3 angefügt. Die bestehenden Ziffern 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung 4 bis 6.

  1. „2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
  2. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,“

3. In § 4 Z 3 wird der Ausdruck „Unterklasse C 16. 23-1 und Unterklasse F 41.20-1 des Anhanges“ durch den Ausdruck „Unterklasse C 16. 23-1, Unterklasse F 41.20-1 und Unterklasse G 47.52-0 des Anhanges“ ersetzt.

4. § 11 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen über relevante Positionen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau und
  2. 2. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.“

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

 

BMAW

BMF

2024

 116 573 Euro

 116 573 Euro

2025

 122 402 Euro

 122 402 Euro

2026

 127 176 Euro

 127 176 Euro

2027

 131 627 Euro

 131 627 Euro

2028

 136 234 Euro

 136 234 Euro

   

(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.“

6. Vor § 15 entfallen die Anführungszeichen.

7. § 15 Z 1 lautet:

  1. „1. Verordnung (EU) Nr. 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S.11;“

8. § 15 Z 6 bis 9 lautet:

  1. „6. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex, ABl. Nr. L 252 vom 04.08.2020 S. 12, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470, ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2023 S. 1;
  2. 7. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission, ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2023 S. 1;
  3. 8. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/137 , ABl. Nr. L 19 vom 20.1.2023, S. 5;
  4. 9. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;“

9. In § 15 werden die Z 11 und 12 durch folgende Z 11 bis 13 ersetzt:

  1. „11. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG. 1955), BGBl. Nr. 39/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020;
  2. 12. Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2022;
  3. 13. Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, BGBl. II Nr. 351/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 84/2024.“

10. Folgender § 16 samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten

§ 16. § 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 11, § 13 samt Überschrift, § 15 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Kocher     Brunner

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