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BGBl II 267/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

267. Verordnung: SOGL Datenaustausch-V 2024

267. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch 2024 (SOGL Datenaustausch-V 2024)

Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, festgelegt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für:

  1. 1. Übertragungsnetzbetreiber;
  2. 2. Verteilernetzbetreiber;
  3. 3. signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Übertragungsnetzbetreiber als Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
  2. 2. „Asset-ID“ bezeichnet die zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage und dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte, pro Energieflussrichtung eindeutige Bezeichnung einer einzelnen Stromerzeugungs- oder Verbrauchseinheit, die ausschließlich dem Zwecke der Lieferung von Daten gemäß den §§ 6, 7 und 11 Abs. 5 dient. Davon ausgenommen sind Daten einzelner Stromerzeugungseinheiten, wenn diese als Turbine eines Windparks gelten;
  3. 3. „bestehende Stromerzeugungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten bis zum 30. November 2024 stattgefunden hat oder die zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen war;
  4. 4. „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage;
  5. 5. „Leistungsabregelung" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet innerhalb einer Anlage eines Netzbenutzers eine regelungstechnische Funktion (des Anlagen- oder Parkreglers) zur Einhaltung der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt während des Betriebs der Anlage. Die Leistungsabregelung wird aktiviert, sofern der in Echtzeit erfasste Leistungsmesswert am Netzanschlusspunkt die netzwirksame Leistung überschreitet.
  6. 6. „einheitenscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) oder Verbrauchseinheit (zB Pumpe) in einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage;
  7. 7. „Energiespeicheranlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Anlage, die im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger ermöglicht. In ihrer Wirkung auf das Netz ist eine Energiespeicheranlage wie Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen zu werten und muss analog die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung, je nach ihrem Betriebszustand, erfüllen;
  8. 8. „hybride Stromerzeugungsanlage" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
  9. 9. „Maximalkapazität Pmax (Engpassleistung)“ bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführenden, nicht in das Netz eingespeisten Anteils, und die im Netzanschlussvertrag festgelegt oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbart ist. Die Maximalkapazität entspricht im Normalfall der Netto-Engpassleistung bzw. der Bemessungsleistung (Nennleistung) der Stromerzeugungsanlage;
  10. 10. „Mindestlast" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet jene Leistung einer Verbrauchsanlage, welche zur dauerhaften Aufrechterhaltung von sämtlichen betriebskritischen Anlagen- und/oder Produktionsprozessen am Netzanschlusspunkt mindestens bezogen wird.
  11. 11. „Mindestleistung" bezeichnet die im Netzanschlussvertrag festgelegte oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbarte Mindestwirkleistung, bis zu der eine Stromerzeugungsanlage unter Berücksichtigung ihrer technischen Fähigkeiten stabil betrieben werden kann bzw. regelbar ist.
  12. 12. „netzwirksame Leistung" bezeichnet die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehenen Regel- und Betriebskonzept bzw. Energiemanagementsystem berücksichtigt.
  13. 13. „neue Stromerzeugungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten am oder nach dem 1. Dezember 2024 stattgefunden hat;
  14. 14. „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um
    1. a) einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt oder
    2. b) eine Energiespeicheranlage handelt, die eines der Kriterien der Z 15 lit. a bis c oder e erfüllt, oder
    3. c) eine Stromerzeugungsanlage handelt, die sich am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Verbrauchsanlage gemäß Z 15 oder am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Stromerzeugungsanlage gemäß lit. a oder b befindet;
  1. 15. „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine Verbrauchsanlage, die
    1. a) eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist oder
    2. b) Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der „Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, festgelegten Kriterien erbringt oder
    3. c) eine netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt von ≥ 5 MW aufweist oder
    4. d) eine Energiespeicheranlage ist, die eines der Kriterien der Z 14 lit. a erfüllt, oder
    5. e) sich am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Stromerzeugungsanlage gemäß Z 14 oder am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Verbrauchsanlage gemäß lit. a bis d befindet;
  1. 16. „zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt, an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden.

Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 4. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1. Schaltzustand der Schaltelemente, Spannung, Stromstärke, Wirk- und Blindleistung je Schaltfeld ≥ 110 kV;
  2. 2. Stufenschalterstellung und Regelungsart von Transformatoren mit Unterspannung ≥ 110 kV;
  3. 3. Schaltzustand und Blindleistung im Drossel- und Kondensator-Schaltfeld.

Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 5. (1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Zählpunktbezeichnung (33-stellig);
  2. 2. Netzebene am Netzanschlusspunkt;
  3. 3. Angabe der Energieflussrichtung „Einspeisung“;
  4. 4. vom Betreiber vergebener Name bzw. vergebene Bezeichnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  5. 5. Koordinaten (im Referenzsystem World Geodetic System 1984) und wenn vorhanden die Adresse des Standorts der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  6. 6. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  7. 7. Maximalkapazität Pmax der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  8. 8. netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung und wenn vorhanden in Bezugsrichtung. Für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt mehrere signifikante Stromerzeugungsanlagen oder Kombinationen von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen angeschlossen sind, für die der Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt in Summe eine maximale netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung vorgegeben hat, ist dieser Wert vom Anschluss-NB an alle ihm gegenüber vorgelagerten Netzbetreiber mit Angabe der Asset-IDs der betroffenen Anlagen zu übermitteln;
  9. 9. die Einordnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage (Typ B, C oder D) gemäß § 2 RfG Schwellenwert-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2024;
  10. 10. Modulspitzenleistung der signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn der Primärenergieträger Sonnenenergie ist;
  11. 11. mittlere geographische Ausrichtung der Module (Azimut und Elevation in Grad) der signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn der Primärenergieträger Sonnenenergie ist;
  12. 12. EC-Nummer und EIC-Nummer des Lieferanten;
  13. 13. EC-Nummer und EIC-Nummer der Bilanzgruppe;
  14. 14. übergeordnete Kennzeichnung („Energy Identification Code, Type W“, EIC-W-Code) für Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen, wenn ein Kraftwerk mehrere signifikante Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen (Generator, Pumpe, Speicher) umfasst. Diese ist in Abstimmung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der signifikanten Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage zu vergeben;
  15. 15. bei signifikanter Stromerzeugungsanlage, die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft oder teilnehmender Berechtigter an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist, die Art der Teilnahme (Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG), Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA));
  16. 16. bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh);
  17. 17. für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt eine Kombination aus mehreren signifikanten und nicht signifikanten Stromerzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen vorhanden ist, die Identifikationsnummer der Zählstelle im Sinne der gemäß § 22 Z 2 E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln „TOR Begriffe“ und „TOR Stromzähler“ als übergeordnete, gemeinsame Bezeichnung.

(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten einheitenscharf zu übermitteln:

  1. 1. Asset-ID je Stromerzeugungseinheit;
  2. 2. Nenn- bzw. Bemessungsleistung der Stromerzeugungseinheit;
  3. 3. technische Mindestleistung Pmin für den stabilen Betrieb;
  4. 4. Primärenergieträger laut Technologie- & Fuel-Code gemäß Anlage 1 und Anlage 1a;
  5. 5. bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh).

(3) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Einstellwerte für den Netzentkupplungsschutz;
  2. 2. Fähigkeiten zur Wirk- und Blindleistungsregelung.

(4) Alle Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(5) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1. Koordinaten jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  2. 2. Daten für dynamische Simulationen, die in Anhang A 7 der gemäß § 22 Z 2 E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen „TOR Stromerzeugungsanlagen: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs C“ in der jeweils geltenden Fassung für Anlagen des Typs C und „TOR Stromerzeugungsanlagen: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs D“ idgF für Anlagen des Typs D angeführt sind;
  3. 3. je Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, deren Primärenergieträger Windenergie ist, Windturbinenhersteller, Windturbinentype, Turbinen-Seriennummer, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung, Information, ob die Betriebsweise rein dargebotsabhängig ist.

(6) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.

Verfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 6. Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen:

  1. 1. eine Zeitreihe mit der Angabe der technisch nicht verfügbaren Leistung;
  2. 2. eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden; bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen, ist jeweils „0“ (Ziffer „Null“) anzugeben;
  3. 3. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  4. 4. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Fahrplandaten gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 7. (1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern Fahrplandaten für die Zeitbereiche Day-Ahead und Intraday zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.

(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 198/2023 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.

Gemeinsame Bestimmungen zu Verfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten

§ 8. (1) Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den §§ 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß §§ 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.

(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.

(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:

  1. 1. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 25 MW;
  2. 2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
  3. 3. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
  4. 4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW;
  5. 5. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
  6. 6. neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:

  1. 1. Wirkleistung;
  2. 2. Blindleistung;
  3. 3. Strom und Spannung;
  4. 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
  5. 5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
  6. 6. im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
  7. 7. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
    1. a) Wirkleistung;
    2. b) Umgebungstemperatur;
    3. c) Windgeschwindigkeit;
    4. d) Windrichtung;
    5. e) Vereisungsstatus;
    6. f) manuelle Regelung;
    7. g) Globalstrahlung;
    8. h) Luftfeuchtigkeit;
  1. 8. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
    1. a) Umgebungstemperatur;
    2. b) Globalstrahlung.

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 10. (1) Jeder Anschluss-NB stellt dem Übertragungsnetzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats signifikanter Stromerzeugungsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung:

  1. 1. 1-1:2.9.0 P. 01;
  2. 2. wenn die Stromerzeugungsanlagen Teil einer Energiegemeinschaft ist, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01;
  3. 3. wenn die Stromerzeugungsanlage teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01.

(2) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

(3) Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn deren Primärenergieträger Wasser oder Biomasse ist, hat, wenn verfügbar, Viertelstundenwerte bezogen auf den Zählpunkt dieser signifikanten Stromerzeugungsanlage für den Vortag an den Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln.

Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und signifikanten Verbrauchsanlagen gemäß den Art. 52 und 53 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 11. (1) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Zählpunktbezeichnung (33-stellig);
  2. 2. Netzebene am Netzanschlusspunkt;
  3. 3. Angabe der Energieflussrichtung „Bezug“;
  4. 4. vom Betreiber vergebener Name bzw. vergebene Bezeichnung der signifikanten Verbrauchsanlage;
  5. 5. Koordinaten (im Referenzsystem World Geodetic System 1984) und wenn vorhanden Adresse des Standorts der signifikanten Verbrauchsanlage;
  6. 6. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers der signifikanten Verbrauchsanlage;
  7. 7. netzwirksame Leistung in Bezugsrichtung und wenn vorhanden in Einspeiserichtung. Für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt mehrere signifikante Verbrauchsanlagen oder Kombinationen von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen angeschlossen sind, für die der Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt in Summe eine maximale netzwirksame Leistung in Bezugsrichtung vorgegeben hat, ist dieser Wert vom Anschluss-NB an alle ihm gegenüber vorgelagerten Netzbetreiber mit Angabe der Asset-IDs der betroffenen Anlagen zu übermitteln;
  8. 8. Mindestlast (in MW) der signifikanten Verbrauchsanlage am Netzanschlusspunkt (wenn verfügbar);
  9. 9. EC-Nummer und EIC-Nummer des Lieferanten;
  10. 10. EC-Nummer und EIC-Nummer der Bilanzgruppe;
  11. 11. übergeordnete Kennzeichnung („Energy Identification Code, Type W“, EIC-W-Code) für Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen, wenn ein Kraftwerk mehrere signifikante Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen (Generator, Pumpe, Speicher) umfasst. Diese ist in Abstimmung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der signifikanten Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage zu vergeben;
  12. 12. bei signifikanten Verbrauchsanlagen, die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft oder teilnehmender Berechtigter an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind, die Art der Teilnahme (Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG), Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA));
  13. 13. bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyps „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh);
  14. 14. für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt eine Kombination aus mehreren signifikanten und nicht signifikanten Stromerzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen vorhanden ist, die Identifikationsnummer der Zählstelle im Sinne der gemäß § 22 Z 2 E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln „TOR Begriffe“ und „TOR Stromzähler“ als übergeordnete, gemeinsame Bezeichnung.

(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln:

  1. 1. Asset-ID je Verbrauchseinheit;
  2. 2. Wirkungsgrad der Pumpe bei Pumpspeicherkraftwerken;
  3. 3. Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh).

(3) Alle Stammdaten von signifikanten Verbrauchsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(4) Jeder Betreiber einer signifikanten Verbrauchsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Verbrauchsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach einer solchen Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.

(5) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber Fahrplandaten analog zu den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 zählpunktscharf und für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln. Fahrplandaten für die jeweiligen Zeitbereiche haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe des fahrplanmäßigen Wirkleistungsbezugs im 15-Minuten-Raster zu umfassen. Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage die Fahrplandaten der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Verbrauchsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

(6) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von ≥ 5 MW haben an die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Wirkleistung;
  2. 2. Blindleistung;
  3. 3. Strom und Spannung;
  4. 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV.

(7) Wenn bei Verbrauchsanlagen keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 6 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

(8) Bei Verbrauchsanlagen mit Verteilernetzanschluss, die Laststeuerungsdienste erbringen, ohne dass dies durch einen Dritten erfolgt, hat der Eigentümer dieser Verbrauchsanlage auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern über die in den Abs. 5 und 6 geforderten Daten hinaus die Daten gemäß Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu übermitteln.

(9) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreiber unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats der signifikanten Verbrauchsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung:

  1. 1. 1-1:1.9.0 P. 01;
  2. 2. für die signifikante Verbrauchsanlagen, die Teil einer Energiegemeinschaft sind, d1-1:1.9.0 G.01 und 1-1:1.9.0 P.01;
  3. 3. für signifikante Verbrauchsanlagen, die teilnehmender Berechtigter einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind, 1-1:1.9.0 G.01 und 1-1:1.9.0 P.01.

(10) Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der signifikanten Verbrauchsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Inkrafttreten und Befristung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 1a

Urbantschitsch     Haber

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