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BGBl II 147/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. 1. Großhandelspreise,
  2. 2. Baupreise und Baukosten,
  3. 3. Preise für Ausrüstungsgüter,
  4. 4. Erzeugerpreise von Sachgütern und
  5. 5. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Sachgüter:
    1. a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM - CODE 1010113000 bis 4199000000, in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie
    2. b) Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter - ÖCPA 2002 - Abschnitte C bis E;
  2. 2. unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte I bis K gemäß der ÖCPA 2002;
  3. 3. branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;
  2. 2. die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;
  3. 3. die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,
  3. 3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003 zuzuordnen sind:

  1. 1. Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
  2. 2. Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, den „Schiffbau“ sowie den „Luft- und Raumfahrzeugbau“;
  3. 3. Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
  4. 4. Abteilung 45 (Bauwesen);
  5. 5. Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Tankstellen; Handelsvermittlung und Großhandel);
  6. 6. Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), die Klasse 60.24 (Güterbeförderung im Straßenverkehr), die Gruppen 61.1 (See- und Küstenschifffahrt) und 62.1 (Linienflugverkehr), die Klassen 63.11 (Frachtumschlag), 63.12 (Lagerei), 64.11 (Postdienste) sowie 64.12 (Private Kurierdienste) und die Gruppe 64.2 (Fernmeldedienste);
  7. 7. Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken);
  8. 8. Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) ohne die Klasse 74.15 (Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften) und ohne die Gruppe 74.8 (Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen), jedoch die Klassen 74.11 (Rechtsberatung), 74.12 (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), 74.13 (Markt- und Meinungsforschung), 74.14 (Unternehmens- und Public Relations-Beratung), 74.2 (Architektur- und Ingenieurbüros), 74.3 (technische, physikalische und chemische Untersuchungen), 74.4 (Werbung), 74.5 (gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften), 74.6 (Detekteien und Schutzdienste) und 74.7 (Reinigungsgewerbe).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
  2. 2. die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
  3. 3. die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
  4. 4. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
  5. 5. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;
  6. 6. die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
  7. 7. die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;
  2. 2. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
  5. 5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 8 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

  1. 1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
  2. 2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
    1. a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
    2. b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
    3. c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder -verteilung

übertragen worden ist.

(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

  1. 1. Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und
  2. 2. Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen

ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Qualitätskontrolle

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

  1. 1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
  2. 2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtagen und
  3. 3. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

die Preise einzuholen.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

  1. 1. im Falle von § 1 Z 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
  2. 2. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

  1. 1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;
  2. 2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 erhobenen Daten;
  3. 3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;
  4. 4. für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
  5. 5. für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

  1. 1. den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  2. 2. den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
  3. 3. den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  4. 4. den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
  5. 5. den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  6. 6. den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

  1. 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2002,
  2. 2. der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
  3. 3. der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
  4. 4. der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
  5. 5. der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2002 ,
  6. 6. der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2003 und der Abteilungen der ÖCPA 2002,
  7. 7. der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2003.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2007: 276 835 Euro
  2. 2. im Jahr 2008: 285 140 Euro
  3. 3. im Jahr 2009: 293 694 Euro
  4. 4. im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in folgender Höhe:

 

BMWA

BMVIT

BMJ

2007

179 472 Euro

83 992 Euro

13 371 Euro

2008

184 857 Euro

86 511 Euro

13 772 Euro

2009

190 402 Euro

89 107 Euro

14 185 Euro

2010

196 114 Euro

91 780 Euro

14 611 Euro

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 17. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1 (CELEX-Nr. 31998R1156), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 , ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 1 (CELEX-Nr. 32005R1158);
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 , ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1267);
  3. 3. Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der „PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 , ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R0347);
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);
  5. 5. Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, ABl. Nr. L 342 vom 31.12.1993 S. 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);
  6. 6. Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen idF der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 ;
  7. 7. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 S. 1 vom 30.03.1993 (CELEX-Nr. 31993R0696);
  8. 8. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005;
  9. 9. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2005;
  10. 10. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005;
  11. 11. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003.

Außer-Kraft-Treten

§ 19. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 369/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2005, außer Kraft.

Bartenstein Faymann Berger

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