112. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 1 Änderung des ORF-Gesetzes
Art. 2 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Art. 3 Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes
Art. 4 Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Art. 5 Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes
Art. 6 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Art. 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Art. 8 Änderung des KommAustria-Gesetzes
Art. 9 Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Art. 10 Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Art. 11 Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Art. 12 Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Artikel 1
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. „Nachrichtensendung“ eine Sendung mit einzelnen Nachrichtenbeiträgen zur Berichterstattung über aktuelle politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ereignisse;“
2. In § 1a wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 16 werden angefügt:
- „12. „Adserver“ den zur Auslieferung und Erfolgsmessung von kommerzieller Kommunikation in Onlineangeboten eingesetzten physischen Server oder die darauf laufende Software;
- 13. „Überkompensation“ eine Ausgleichsleistung, die unter Berücksichtigung allfälliger zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verursachten Nettokosten (§ 31 Abs. 3) abzudecken;
- 14. „Ad Impression“ den Aufruf von Werbemitteln auf einem Adserver;
- 15. „Behavioral Targeting“ als Form der Zielgruppenansprache im Onlineangebot die verhaltensbasierte Schaltung von kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der Analyse des individuellen Nutzerverhaltens;
- 16. „Geo-Targeting“ die Schaltung von standortbasierter kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der geografischen Zuordnung des Nutzers eines Onlineangebots.“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
- 1. die Veranstaltung von Rundfunk,
- 2. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber - soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird - von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,
- 3. den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
- 4. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,
- 5. die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
- 6. die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.“
4. In § 3 Abs. 4a wird nach dem Wort „Auslassung“ die Wortfolge „oder Tausch“ eingefügt.
5. In § 3 Abs. 5 wird die Z 2 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:
- „2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,
- 3. die Zugänglichmachung der Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
- 4. die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.“
6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Zugänglichmachung auf der Online-Plattform
§ 3a. (1) Die Zugänglichmachung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
(2) Bei der Bereitstellung auf der Online-Plattform ist durch leicht erkennbare Hinweise für eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Inhalte und im Fall von Fernsehsendungen auch für deren Kennzeichnung durch Angabe des Veranstalters Sorge zu tragen.
(3) Im Fall von Streitigkeiten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Österreichische Rundfunk die Inhalte eines Fernseh- oder Hörfunkveranstalters zugänglich zu machen hat.“
7. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 4b bis 4d“ die Wortfolge „und § 4e Abs. 1 Z 7“ eingefügt.
8. In § 4 Abs. 8, § 33 Abs. 5 und 7 bis 10 sowie Abs. 13 und in § 34 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Redakteursausschuss“ durch „Redaktionsausschuss“ ersetzt.
9. In § 4b entfällt in Abs. 1 im ersten Satz die Wortfolge „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit“ und wird in Abs. 2 der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Programm ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit über Satellit zu verbreiten, erweist sich diese Verbreitung aber als wirtschaftlich nicht tragbar, jedenfalls online bereitzustellen. Es kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden.“
10. § 4e Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2 bis 2b);“
11. In § 4e Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „nach § 3 Abs. 1 und 8“ die Wortfolge „sowie § 4e Abs. 8“ eingefügt.
12. In § 4e Abs. 1 werden das Wort „und“ am Ende der Z 3 und der Punkt am Ende der Z 4 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 bis 7 werden angefügt:
- „5. eine Zusammenstellung ausschließlich online abrufbarer Sendungen (Abs. 5 und 6);
- 6. eine Zusammenstellung von bereits vor Ausstrahlung in einem Programm nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 auf Abruf bereitgestellten Sendungen (Abs. 7) und
- 7. ein auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichtetes Fernsehprogramm (Abs. 8).“
13. § 4e Abs. 2 lautet:
„(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.“
14. In § 4e werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von Textbeiträgen dürfen nicht vertiefend sein und sind daher auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zur Vermittlung des wesentlichen Informationsgehalts beschränkt. Die Überblicksberichterstattung darf ferner in ihrer Gesamtheit und zwar sowohl auf der Start- und Übersichtsseite als auch auf den nachgelagerten Ebenen des betreffenden Online-Angebots weder in der Aufmachung noch in der Gestaltung oder der Anordnung der einzelnen Elemente mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein. Die Überblicksberichterstattung darf auch kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.
(2b) Die einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von audiovisuellen Beiträgen dürfen von einer Überschrift und zusätzlich von einer Einleitung in Textform, die die wichtigsten im audiovisuellen Beitrag vermittelten Informationen in knapper Form in maximal 300 Zeichen zusammenfasst, begleitet sein.“
15. In § 4e Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „jeweiligen Sendung“ die Wortfolge „oder gleichzeitig mit deren Bereitstellung nach Abs. 4“ eingefügt.
16. § 4e Abs. 4 lautet:
„(4) Beim Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 darf die Bereitstellung zum Abruf ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts)
- 1. von vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellten Sendungen sechs Monate nach Ausstrahlung nicht überschreiten,
- 2. von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie von Sendungen über Sportbewerbe im Sinne von § 4b Abs. 4 (Premium-Sportbewerbe) 30 Tage nach Ausstrahlung nicht überschreiten und
- 3. im Fall von Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten, Dokumentationen, Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen (§ 3 Abs. 5 Z 2 lit. b) und Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 zeitlich unbefristet erfolgen.
Im Fall von Fernsehserien beginnt die Bereitstellungsdauer gemäß Z 1 für sämtliche Folgen der Serie mit dem auf den Tag der Bereitstellung der letzten Folge folgenden Tag. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 zulässig. Für eine entsprechende Indexierung aller Sendungen ist zu sorgen.“
17. In § 4e wird Abs. 5 durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:
„(5) Es ist zulässig, Sendungen aus den Kategorien Information und Kultur, Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 sowie Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, ausschließlich zum Abruf bereitzustellen. Derart bereitgestellte Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen die Dauer von 20 Minuten, einzelne Nachrichtenbeiträge und Beiträge zur politischen Information die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Die Anzahl der so bereitgestellten Sendungen darf pro Kalenderwoche wöchentlich nicht mehr als 80 betragen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist. Unabhängig von den vorstehenden Vorgaben ist es zulässig, Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 ausschließlich online live bereitzustellen.
(6) Im Audiobereich dürfen nur Kultur- und Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information ausschließlich zum Abruf bereitgestellt werden, wobei hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung Abs. 5 zweiter Satz und hinsichtlich der Dauer der Bereitstellung Abs. 5 vierter Satz anzuwenden ist. Für Audio-Podcasts mit den im vorstehenden Satz genannten Inhalten gilt abweichend, dass sie die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten dürfen.
(7) Sendungen aus den Kategorien Information (mit Ausnahme von Nachrichtensendungen), Kultur, Unterhaltung und Sport, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, dürfen auch vor der Ausstrahlung in einem Programm nach § 3 Abs. 1 und 8, frühestens aber 24 Stunden davor unverändert zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall von Serien gilt, dass zu diesem Zeitpunkt höchstens zwei Folgen einer Serie bereitgestellt werden dürfen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist.
(8) Das an Minderjährige gerichtete Fernsehprogramm (Abs. 1 Z 7) hat unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ein deren jeweiligem Entwicklungsstand angepasstes vielfältiges und qualitativ hochstehendes, auch pädagogisch wertvolles Angebot an Sendungen zur Information, Beratung, Bildung und Unterhaltung aufzuweisen. In diesem Programm ist auch die kostenlose Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf deren Einbeziehung in eine Sendung unzulässig.
(9) Das Online-Angebot gemäß Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 sowie Abs. 8 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“
18. Dem § 4f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.“
19. In § 4f Abs. 2 Z 28 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Angebote in Form von Anwendungen zur Herstellung der und Unterstützung bei der barrierefreien Zugänglichmachung audiovisueller Inhalte.“
20. In § 5 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 4e Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis auf „§ 4e Abs. 1 Z 4 und 7“ ersetzt.
21. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Transparenzpflicht
§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF-Beitrag dient.
(2) In diesem Bericht sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für den Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren sowie sowohl für die beim Österreichischen Rundfunk als auch bei seinen Tochtergesellschaften beschäftigten Personen die Höhe der jeweils bezogenen Bruttogehälter darzustellen. Die nachfolgend geregelte Darstellungsweise hat sinngemäß auch für die für den ORF und seine Tochtergesellschaften tätigen freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.
(3) Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, die ein Jahresgehalt einschließlich Zulagen und Zuschlägen in der Höhe von
- 1. bis zu 50 000 Euro,
- 2. mehr als 50 000 bis zu 75 000 Euro,
- 3. mehr als 75 000 bis zu 100 000 Euro,
- 4. mehr als 100 000 bis zu 150 000 Euro,
- 5. mehr als 150 000 bis zu 200 000 Euro,
- 6. mehr als 200 000 bis zu 300 000 Euro sowie
- 7. mehr als 300 000 Euro
beziehen.
(4) Im Fall von Personen, deren Brutto-Jahresgehalt einschließlich Zulagen den Betrag von 170 000 Euro übersteigt, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht dem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen. Für diese Personen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen bekanntzugeben.
(5) Für die in Abs. 3 angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.
(6) Bei Bekanntgaben im Sinne des Abs. 5 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:
- 1. von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
- 2. von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
- 3. von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
- 4. von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
- 5. über 12 000 Euro (Kategorie 5).
(7) In einem eigenen Kapitel des Berichts sind die sich nach Maßgabe der abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge ergebenden Gehaltstabellen jeweils für die höchsten vier Verwendungsgruppen gegliedert nach Verwendungsgruppenjahren auszuweisen. Das jeweilige Verwendungsgruppenschema ist zu erläutern.
(8) In einem weiteren Kapitel des Berichts sind die nach Maßgabe abgeschlossener freier Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge im Fall der jeweils höchsten vier Verwendungsgruppen zur Anwendung gelangenden Zulagen darzustellen.
(9) Der Bericht hat auch Darstellungen zu den mit den einzelnen Programmen und dem Online-Angebot erzielten Reichweiten und zur Nutzung, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden getrennt nach marktüblichen Altersgruppen auf Halbjahresbasis zu erheben sind, zu enthalten.
(10) In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß § 3 Abs. 1 und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (§ 4e und § 4f) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.
(11) In einer weiteren Anlage sind nach Art, Umfang und Aufwand jene kommerziellen Aktivitäten darzustellen, die der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften mit dem Ziel unternehmen, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zu fördern oder zu bewerben.
(12) In einer zusätzlichen Anlage sind die Kosten sämtlicher Eigen- und Auftragsproduktionen verbunden mit der Darstellung des jeweils vom Österreichischen Rundfunk getragenen Eigenanteils sowie - getrennt nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung und ohne dabei personenbezogene Daten zu veröffentlichen - der Gegenstand, die Höhe des Entgelts und die Laufzeit von Beraterverträgen und Beschaffungs-Rahmenverträgen des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften auszuweisen. Gleiches gilt für Werkverträge, in denen ein den Betrag von 50 000 Euro übersteigendes Entgelt vereinbart ist.
(13) Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
(14) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und absatzmengenbezogene sowie zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
22. In § 8a Abs. 2 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beitrag“ ersetzt.
23. In § 14 Abs. 4 wird im dritten Satz die Zahl „172“ durch die Zahl „155“ sowie im dritten und im vierten Satz die Wortfolge „im Jahresdurchschnitt“ jeweils durch die Wortfolge „im Durchschnitt eines Kalendermonats“ ersetzt.
24. Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme von Hinweisen auf einzelne Sendungsinhalte ist auch die Bewerbung von Programmen des Österreichischen Rundfunks in den Angeboten nach § 4e Abs. 5 bis 7 und umgekehrt unzulässig.“
25. In § 18 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Zahl der jährlich für die Erwirtschaftung von Einnahmen des ORF und seiner Tochtergesellschaften aus kommerzieller Kommunikation herangezogenen und verrechneten Ad-Impressions auf dem vom ORF oder seinen Tochtergesellschaft eingesetzten Adserver darf im Jahr 2024 den Wert von 2,76 Mrd, im Jahr 2025 den Wert von 2,9 Mrd und ab dem Jahr 2026 den Wert von 3 Mrd nicht überschreiten und die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in keinem Geschäftsjahr die Höhe von 5 vH der Gesamteinnahmen aus dem ORF-Beitrag (§ 31) im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigen. Die Zahl der Ad-Impressions ist zu protokollieren und halbjährlich aktualisiert zu veröffentlichen.“
26. In § 18 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt“ durch die Wortfolge „jegliche Form von Zielgruppensegmentierung der ausgespielten kommerziellen Kommunikation, insbesondere auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten mittels Behavioral Targeting oder Geo-Targeting“ ersetzt.
27. In § 21 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Programmentgeltes“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.
28. In § 21 Abs. 1 Z 8, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Redakteurstatuts“ durch „Redaktionsstatuts“ ersetzt.
29. In § 23 Abs. 2 Z 8, § 31 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 38a Abs. 1 und § 39 Abs. 2a wird das Wort „Programmentgelts“ jeweils durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.
30. In § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5 und § 45 Abs. 4 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
31. In § 30 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt)“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.
32. In § 30k Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Vorschriften haben Bestimmungen über das Recht der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Antragsgegnerinnen und Antragsgegner auf Akten- und Protokolleinsicht sowie Protokollberichtigung und auf Mitteilung des begründeten Ergebnisses in Schriftform zu enthalten.“
33. Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:
„Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle“
34. Dem § 31 wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:
„Nettokosten und ORF-Beitrag“
35. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.“
36. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Programmentgelts“ im ersten Satz durch das Wort „ORF-Beitrags“ und in den folgenden Sätzen jeweils durch das Wort „Beitrags“ ersetzt.
37. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zuwendung nach Abs. 11“ durch die Wortfolge „nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation“ ersetzt.
38. In § 31 Abs. 5 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beiträgen“ ersetzt.
39. In § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Programmentgelts“ durch die Wortfolge „der Höhe des ORF-Beitrags“ ersetzt.
40. In § 31 Abs. 7 und 8 wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.
41. In § 31 werden die Abs. 9 bis 19 durch folgende Abs. 9 bis 22 ersetzt:
„(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.
(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
- 1. den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
- 2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.
(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
- 1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
- 2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
- 3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
- 4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
- 5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie
- 6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode
zur Verfügung zu stellen.
(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.
(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
- 2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
- 3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
- 4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),
- 5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und
- 6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.
(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
- 1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
- 2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
- 3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- 1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- 2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag - selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) - nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
42. Dem § 31a wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:
„Gebarungskontrolle“
43. In § 31c, § 38a Abs. 1 und § 39b Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Programmentgelt“ jeweils durch das Wort „ORF-Beiträgen“ ersetzt.
44. Nach § 31c wird folgender § 31d samt Überschrift eingefügt:
„Einräumung von Rechten an Inhalten für Dritte
§ 31d. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit einem Fernsehveranstalter nach dem AMD-G zur Herstellung von auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Sendungen auf Nachfrage in Bezug auf die Sendungen des ORF die Rechte zur ausschnittsweisen Nutzung gegen Ersatz der durch die Einräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten einzuräumen.
(2) Der ORF stellt Fernsehveranstaltern (Abs. 1) eine Auswahl an urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten, auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Produktionen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung vor mindestens 5 Jahren stattgefunden hat, im Ausmaß von insgesamt 1 000 Minuten pro Jahr zur jeweils dreimaligen linearen Ausstrahlung in Österreich gegen Ersatz der durch die Rechteeinräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten zur Verfügung. Mindestens 50 vH der Produktionen sind jährlich zu erneuern.
(3) Über Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
45. In der Überschrift zu § 33, in § 33 Abs. 1 bis 5, 7 und 13 sowie § 34 Abs. 1, 2 und 4 wird das Wort „Redakteurstatut“ durch „Redaktionsstatut“ ersetzt.
46. In § 33 Abs. 5 wird das Wort „Redakteurssprechern“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern“ ersetzt.
47. In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „einen Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine Redaktionssprecherin bzw. einen Redaktionssprecher“ und die Wortfolge „ein weiterer Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer Redaktionssprecher“ ersetzt.
48. In § 33 Abs. 7 und 10 wird das Wort „Redakteurssprecher“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher“ ersetzt.
49. In § 33 Abs. 5, 8, 9 und 13 wird das Wort „Redakteursrat“ durch „Redaktionsrat“ und in § 33 Abs. 9, 11 und 12 das Wort „Redakteursrates“ durch „Redaktionsrates“ ersetzt.
50. In § 33 Abs. 9, 11 und 12 das Wort „Redakteursausschusses“ durch „Redaktionsausschusses“ ersetzt.
51. § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
- „b) einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie“
52. In § 38 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beitrag“ ersetzt.
53. In § 38a Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „den ORF-Beitrag“ ersetzt.
54. In § 39 Abs. 2a wird die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „der ORF-Beitrag“ ersetzt.
55. In § 49 erhält Abs. 20a die Absatzbezeichnung „(21)“; folgender Abs. 22 wird angefügt:
„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
- 1. § 50 Abs. 10, 11und 15 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
- 2. § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und
- 3. § 50 Abs. 8 letzter Satz mit 1. Juli 2024.“
56. § 50 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
- 1. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
- 2. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, und
- 3. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
57. Dem § 50 werden folgende Abs. 10 bis 17 angefügt:
„(10) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung
- 1. ab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH,
- 2. ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und
- 3. ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH
des gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z 1) oder in das Jahr 2030 (Z 2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß § 32 Abs. 6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.
(11) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.
(12) Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.
(13) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
- 1. auf der Grundlage eines von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF-Beitrags eine Evaluierung des ORF-Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 und 12 berücksichtigt und
- 2. auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
(14) Die beiden in Abs. 13 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
(15) Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von § 4e Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2023 die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (§ 5a Abs. 1) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
(16) Am 1. Jänner 2024 aufgrund eines genehmigten oder nicht untersagten Angebotskonzepts angebotene lineare Radioprogramme dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter angeboten werden.
(17) Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2025 einen Bericht zu erstatten, der ein Zukunftskonzept enthält, das auf den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters über den 31. Dezember 2026 hinaus abzielt.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
- 2. Unternehmer: Unternehmer im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;
- 3. Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993.
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
- 2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
- 3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
- 4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
- 5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
- 6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
- 1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
- 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 6. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 Abs. 1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit waren.
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.
(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten Daten
- a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
- b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
Meldepflicht
§ 9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
- 1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:
- a) Namen, Geburtsdatum sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
- b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
- c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
- 2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:
- a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
- b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
- c) die Steuernummer.
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
- 1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
- 2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(8) Abs. 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 2 Z. 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
(10) Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO vorzusehen.
Aufsicht
§ 11. (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, bleiben von Abs. 1 bis 4 unbeschadet.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- 1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- 2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Datenübermittlung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
- 1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG,
- 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
- 3. in das Gewerbeinformationssystem Austria - GISA,
- 4. in das Zentrale Vereinsregister,
- 5. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie
- 6. in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
- 1. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
- 2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Ermittlung der Beitragsschuldner
§ 14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.
(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.
(3) Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.
(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§ 15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
- 1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- 2. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- 3. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b) in Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§ 16. (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
- 1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
- 2. die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowie
- 3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.
(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
- 1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,
- 2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
- 3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 18. (1) Wer
- 1. die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
- 2. eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.
Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4) Beitragsschuldner nach § 4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 Abs. 2 Z 2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
(10) Abweichend von § 10 Abs. 7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12) Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 3
Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 4
Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„(1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:“
2. In § 47 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Z 7 folgende Z 8 und Z 9 angefügt:
- „8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.“
3. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.“
4. In den §§ 48 Abs. 1 und Abs. 5, 49, 51 Abs. 2 bis Abs. 4 und 53 wird jeweils das Wort „Gebührenbefreiung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.
5. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach § 47“ durch die Wortfolge „nach § 47 Abs. 1“ ersetzt.
6. § 48 Abs. 2 lautet:
„Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.“
7. In § 48 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
8. In § 49 wird in Z 1 die Wortfolge „dem Standort, für welchen“ durch die Wortfolge „der Adresse, für welche“ ersetzt.
9. In § 49 entfällt in Z 1 die Wortfolge „von der Rundfunkgebühr“.
10. In § 49 wird in Z 4 die Wortfolge „die Wohnung“ durch die Wortfolge „den Haushalt“ ersetzt.
11. In § 49 entfällt in Z 4 der letzte Satz.
12. In § 50 Abs. 1 wird in Z 1 nach der Wortfolge „in den Fällen des § 47 Abs. 1“ die Wortfolge „Z 1 bis 7“ eingefügt.
13. § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:
„im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie“
14. In § 50 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.“
15. In § 50 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie in § 51 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.
16. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
- a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
17. Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.“
18. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „von den Rundfunkgebühren“ durch die Wortfolge „vom ORF-Beitrag“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“
19. In § 53 lautet der 2. Gedankenstrich:
„- Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,“
20. Nach § 53 wird folgender § 54 angefügt:
„§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz) BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Artikel 6
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:
- „9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;“
2. In § 4 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5 und 6, § 10 Abs. 2, § 11 sowie in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
- a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b) in Leistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
5. In § 6 Abs. 1 und 1a wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem“ gestrichen.
6. In § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ bzw. „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ bzw. „Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
7. § 15 lautet:
„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
8. Nach § 16 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984,“
2. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 1 und 1a“ ersetzt.
3. § 16 Abs. 1 Z 10 wird durch folgende Z 10 und 10a ersetzt:
- „10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
- 10a. Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;“
4. Nach § 30 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 und in § 17a Abs. 1 und 7 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ jeweils durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
2. In § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 35a Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bund“ ersetzt.
3. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ist aus Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen“.
4. In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.
5. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG“ durch die Wortfolge „des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt“ ersetzt.
6. Dem § 44 wird folgender Abs. 33b angefügt:
„(33b) § 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
7. In § 46 entfällt der zweite Satz.
Artikel 9
Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz - KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „aus den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999,“.
2. In § 14 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Absatzbezeichnung in § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 8 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Das Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer“ durch die Wortfolge „zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§ 3 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023)“ ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 11
Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 12
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:
„§ 5 | Finanzierung“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 5a | Abgaben“ |
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Finanzierung
§ 5. Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
- 1. Abgaben gemäß § 5a;
- 2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
- 3. Rückzahlungen von Zuschüssen;
- 4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
- 5. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
- 6. Sonstigen Einnahmen.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Abgaben
§ 5a. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
- 1. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Beitrag von 0,25 Euro;
- 2. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2) Die Abgaben gemäß Abs. 1 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.
(4) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 2 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.
(5) Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(6) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(7) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(8) Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2021, anzuwenden.“
5. In § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 und § 27 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Bezeichnung „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
6. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.“
7. § 13 samt Überschrift lautet:
„Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- 1. die Personalien,
- 2. die Ausbildungsdaten,
- 3. die Sozialversicherungsdaten,
- 4. die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
- 5. die Daten der beruflichen Tätigkeit,
- 6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
- 7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
- 8. Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,
- 9. die Bankkontodaten.
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.“
8. Dem § 17 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.“
9. § 30 Abs. 10 lautet:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
10. In § 31 wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
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