126. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 31 Abs. 10 sowie des § 31 Abs. 17 und des § 31 Abs. 18 des ORF-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2022, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „ , jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Nehammer
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