397. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 - ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird:
Artikel 1
Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 - ZFBO 2024)
Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
1. Abschnitt | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Grundsätze |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 4. | Flugplatzbetriebsleitung |
§ 5. | Anerkennung der Ausbildungslehrgänge |
§ 6. | Sicherheitsmanagement |
3. Abschnitt Ausnahmen Flugplatzbetrieb | |
§ 7. | Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung |
§ 8. | Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung |
4. Abschnitt | |
§ 9. | Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze |
§ 10. | Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze |
§ 11. | Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen |
§ 12. | Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln |
§ 13. | Rollhilfe |
§ 14. | Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft |
§ 15. | Behebung von Störungen |
§ 16. | Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen |
§ 17. | Abstellung von Luftfahrzeugen |
§ 18. | Zivilflugplatz-Bodenabfertigung |
5. Abschnitt | |
§ 19. | Flugplatz-Handbuch |
§ 20. | Beschreibung des Zivilflugplatzes |
§ 21. | Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes |
§ 22. | Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen |
§ 23. | Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
§ 24. | Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
§ 25. | Zivilflugplatzbenützende |
§ 26. | Entgelteordnung |
§ 27. | Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
6. Abschnitt | |
§ 28. | Allgemeiner Verhaltensgrundsatz |
§ 29. | Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes |
§ 30. | Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters |
§ 31. | Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen |
§ 32. | Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen |
7. Abschnitt | |
§ 33. | Brandverhütung |
§ 34. | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien |
§ 35. | Betanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord |
§ 36. | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen |
§ 37. | Laufenlassen von Triebwerken |
§ 38. | Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen |
8. Abschnitt | |
§ 39. | Übergangsbestimmungen |
§ 40. | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Abs. 3 sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 , ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.
(4) Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.
Grundsätze
§ 2. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen.
(3) Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 LFG hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Privatflugplatzes zur Kenntnis zu bringen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1. Benützungsregelungen: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem vom Zivilflugplatzhalter Bedingungen für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes durch die Zivilflugplatzbenützenden getroffen werden (insbesondere Verhalten auf dem Zivilflugplatz, Hausordnung, Sicherheitsvorschriften);
- 2. Bodenabfertigungsdienste: die einem Luftfahrzeughalter auf einem öffentlichen Zivilflugplatz erbrachten Dienste, die im Anhang des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufgezählt sind;
- 3. Dienstleistende: mit Ausnahme des Zivilflugplatzhalters jedes Unternehmen (§ 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung), das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
- 4. Entgelteordnung: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem die für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte festgelegt werden;
- 5. Ereignis: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß § 136 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung;
- 6. festgesetzte Strecken: für eine auf einem Flugplatz vorhandene Piste die relevanten verfügbaren Längen für den Startlauf und die Landung eines Luftfahrzeuges. Die festgesetzte Strecken unterteilen sich in folgende 4 Längen:
- a) verfügbare Startrollstrecke (Take-off Run Available, TORA): die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
- b) verfügbare Startstrecke (Take-off Distance Available, TODA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
- c) verfügbare Startabbruchstrecke (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche;
- d) verfügbare Landestrecke (Landing Distance Available, LDA): die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt wurde;
- 7. Flugplatzkontrollstelle: Flugplatzkontrollstelle im Sinne des Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/886, ABl. Nr. L 205 vom 29.06.2020 S. 14;
- 8. Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise: sowohl die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise im Sinne des § 172a LFG als auch Kundmachungen der Austro Control GmbH zum Zwecke des Flugberatungsdienstes;
- 9. Nacht: Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;
- 10. Rollhilfe: Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht von der Pilotin bzw. dem Piloten getroffen werden können;
- 11. Selbstabfertigung: Selbstabfertigung im Sinne des § 1 Z 5 FBG mit der Maßgabe, dass unter Nutzer der Luftfahrzeughalter zu verstehen ist;
- 12. technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Art. 140 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;
- 13. unvermeidbare Gründe: Gründe, die auch durch äußerste mögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Planung und Durchführung des Fluges, nicht abgewendet werden können;
- 14. visuelle Hilfsmittel: auf Flugplätzen vorhandene Markierungs-, Beschilderungs- und Befeuerungselemente, ausreichend für den am Flugplatz vorhandenen Flugplatzbetrieb;
- 15. Zuständige Behörde: die gemäß § 68 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.
2. Abschnitt
Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement
Flugplatzbetriebsleitung
§ 4. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.
(2) Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.
(3) Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß § 6 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
(5) Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Abs. 1) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.
Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
§ 5. (1) Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß § 6a ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.
Sicherheitsmanagement
§ 6. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind:
- 1. ein Verfahren zur Erkennung von möglichen Bedrohungen der Sicherheit der Luftfahrt, der Einschätzung von deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial und dem daraus resultieren Risiko für die Sicherheit der Luftfahrt, sowie
- 2. ein Verfahren zur Meldung und Analyse von Ereignissen, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
(2) Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.
3. Abschnitt
Ausnahmen Flugplatzbetrieb
Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung
§ 7. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 5) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 LFG bleiben unberührt.
(2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
- 1. von der verantwortlichen Pilotin bzw. dem verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung bei der Flugplatzbetriebsleitung unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
- 2. von der verantwortlichen Pilotin bzw. dem verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
- 3. die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
- 4. die verantwortliche Pilotin bzw. der verantwortliche Pilot oder eine von dieser bzw. diesem autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und sobald wie möglich nach dem Abflug bei der Flugplatzbetriebsleitung Meldung erstattet,
- 5. die verantwortliche Pilotin bzw. der verantwortliche Pilot auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben hat, um andere Teilnehmende am Flugplatzverkehr über die Position und die weiteren Absichten zu informieren und
- 6. vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.
(3) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller hinreichend dargelegt wurde, durch welche betrieblichen Prozesse die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2, insbesondere die nachweisliche Information der verantwortlichen Pilotin bzw. des verantwortlichen Piloten über die zu setzenden Maßnahmen, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind auch die Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen darzulegen (zB Benutzung der Betankungseinrichtungen nur durch eingewiesenes Personal, Verbot des Betankens mit Personen an Bord).
(4) Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:
- 1. die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen sowie
- 2. die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.
(5) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verstoßen worden ist.
(6) Die zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung zulässig ist, unter Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH mit dem Auftrag zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise zur Verfügung zu stellen.
Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung
§ 8. (1) Halter von privaten Zivilflugplätzen, deren Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 LFG ausschließlich den Ambulanz- und Rettungsflugbetrieb umfasst, können für die Flugplatzbenützung durch platzkundige Piloten bzw. Pilotinnen bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer generellen Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung beantragen, wenn ein funktionsfähiges Videoüberwachungssystem gemäß Abs. 2 vorhanden ist. § 7 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Videoüberwachungssystem hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
- 1. die Kamera für das Videosystem muss so situiert sein, dass die Endanflug- und Startfläche (FATO) erfasst wird,
- 2. die Übertragung der Bilder hat in einer Qualität zu erfolgen, die eine ausreichende Erkennbarkeit des Fluggeschehens im überwachten Bereich gewährleistet und
- 3. die Übertragung der Bilder hat an eine mit einer Flugplatzbetriebsleitung besetzte Stelle zu erfolgen, von welcher aus die Flugplatzbetriebsleitung den Betrieb über Bildschirme in entsprechender Größe und Anzahl überwacht.
(3) Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung verstoßen worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hat die Information, dass der Flugplatzbetrieb über ein Videoüberwachungssystem geleitet wird, der Austro Control GmbH mit dem Auftrag zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise zur Verfügung zu stellen.
4. Abschnitt
Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze
§ 9. (1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Zivilflugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmenden am Luftverkehr zur Verfügung zu stellen hat (Betriebspflicht), von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse, die Sicherheit der Luftfahrt und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zu genehmigen.
(2) Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Pass- und Zollabfertigung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Alle Verkürzungen der gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebszeiten eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(4) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus Sicherheitsgründen (zB Not- und Ausweichlandungen) oder für Flüge im öffentlichen Interesse (insbesondere im Rahmen von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen) erforderlich ist und eine diesbezügliche Anmeldung vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.
(5) Darüber hinaus ist der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes bei innerhalb der Betriebszeiten geplanten Flugbewegungen zu einer Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn die Einhaltung der Betriebszeiten aus unvermeidbaren Gründen nicht möglich war und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens zwei Stunden vor dem genehmigten Betriebsschluss bei ihm einlangt.
(6) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der diesbezüglichen Betriebszeitenüberschreitungen darf höchstens 0,7 % der Gesamtflugbewegungen eines Kalenderjahres betragen.
(7) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat der zuständigen Behörde eine Auflistung der Verlängerung der Betriebszeiten des vergangenen Kalenderjahres unter Angabe der Gründe zu übermitteln. Die Auflistung muss auch die Betriebszeitenüberschreitungen gemäß Abs. 6 sowie deren prozentualen Anteil der Gesamtflugbewegungen in einem Kalenderjahr enthalten. Darüber hinaus hat der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes zeitnah jede Verlängerung der Betriebszeiten unter Angabe der Gründe auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren.
Einschränkung der Betriebsbereitschaftöffentlicher Zivilflugplätze
§ 10. (1) Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes (§ 2 Abs. 2) aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Zivilflugplatzhalter dies unverzüglich der gegebenenfalls am Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sofern die Einschränkung der Betriebsbereitschaft im Einflussbereich des Zivilflugplatzhalters liegt, hat dieser unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu veranlassen. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ist vom Zivilflugplatzhalter den genannten Stellen anzuzeigen.
(2) Geplante vorübergehende Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aufgrund von Arbeiten auf der Piste oder deren Sicherheitsbereichen (Sicherheitsstreifen, RESA) bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen
§ 11. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von Flugbetrieb die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
(2) Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind.
(3) Der Zivilflugplatzhalter hat Bewegungsflächen, deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Ausmaß außer Betrieb zu nehmen. Die Betriebsbereitschaft der Bewegungsfläche ist ehestmöglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen oder Reinigen, wiederherzustellen.
Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
§ 12. Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
Rollhilfe
§ 13. Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten und Pilotinnen auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.
Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft
§ 14. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.
Behebung von Störungen
§ 15. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.
Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen
§ 16. (1) Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, dass nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugplatzverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugplatzverkehrs erforderlich ist.
Abstellung von Luftfahrzeugen
§ 17. (1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung zu treffen und für die Zuweisung der Abstellplätze durch fachkundige Personen zu sorgen.
(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen zu gestatten.
Zivilflugplatz-Bodenabfertigung
§ 18. (1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (§ 9) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
(2) Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.
(3) Die Entscheidung, ob einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Dienstleistender Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, obliegt ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten.
(4) Unbeschadet Abs. 1 bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).
(5) Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
Flugplatz-Handbuch
§ 19. (1) Der Halter eines Zivilflugplatzes hat ein Flugplatz-Handbuch zu erstellen.
(2) Das Flugplatz-Handbuch hat zu enthalten:
- 1. die Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) und
- 2. die betrieblichen Verfahren und zusätzliche Informationen (§ 22).
(3) Für öffentliche Zivilflugplätze hat das Flugplatz-Handbuch auch die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 2 LFG zu enthalten.
(4) Der Halter eines Zivilflugplatzes ist für den Inhalt, die Erstellung und die ständige Aktualisierung des Flugplatz-Handbuches verantwortlich. Das Flugplatz-Handbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Beschreibung des Zivilflugplatzes
§ 20. Die Beschreibung des Zivilflugplatzes muss mindestens folgende Daten und Informationen enthalten:
- 1. Lage und Verwaltung des Zivilflugplatzes:
- a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite des Zivilflugplatzhalters und der Flugplatzbetriebsleitung,
- b) Koordinaten des Flugplatzbezugspunktes in WGS84,
- c) die Flugplatzhöhe über Adria,
- d) die in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Bezugstemperatur und Ortsmissweisung,
- 2. Art des Flugplatzes (öffentlich/privat),
- 3. genehmigter Flugbetrieb (IFR / VFR),
- 4. Betriebszeiten des öffentlichen Zivilflugplatzes und der einzelnen Einrichtungen,
- 5. gegebenenfalls Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 bzw. § 8 dieser Verordnung,
- 6. vorhandene Möglichkeiten bzw. gegebenenfalls Verbote zur Betankung bzw. Enttankung von Luftfahrzeugen (Treibstoffe inklusive Ölsorten),
- 7. verfügbare Feuerlösch-, Rettungs- und Bergeausrüstung,
- 8. Räumung bei winterlichen Verhältnissen,
- 9. Bezeichnung, Breite, Länge, Neigung, Markierung und Befeuerung, Material der Oberfläche und Tragfähigkeit von sämtlichen Bewegungsflächen. Bei Bewegungsflächen für Luftfahrzeuge mit einer Masse
- a) bis 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels maximaler erlaubter Luftfahrzeugmasse in kg und maximalen zulässigen Reifendruck in MPa zu erfolgen,
- b) über 5700 kg hat die Angabe der Tragfähigkeit mittels PCN zu erfolgen,
- 10. Ausrichtung, Schwellenkoordinaten in WGS84 und Schwellenhöhe über Adria der Piste und gegebenenfalls das Maß der versetzten Schwellen sowie Abmessungen des Sicherheitsstreifens und relevante Hindernisse im Sicherheitsstreifen,
- 11. festgesetzte Strecken in Meter (TORA, TODA, ASDA und LDA) für sämtliche Pistenrichtungen und sämtliche in die Piste einmündende Rollbahnen, die für den Startlauf Verwendung finden (Intersection Take Off ),
- 12. Art und Ausführung der vorhandenen visuellen Hilfsmittel für sämtliche Bewegungsflächen,
- 13. Angaben zum Windsack (Standortbeschreibung, befeuert),
- 14. am Flugplatz verwendeten Funkfrequenzen bzw. -kanäle,
- 15. lokale Besonderheiten für den Flugplatzbetrieb oder Flugbetrieb und
- 16. die den Zivilflugplatz betreffenden in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Karten und Darstellungen (zB Flugplatz-Karte, Anflugkarte, Hindernisdarstellung).
Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes
§ 21. Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die jeweils aktuelle Beschreibung des Zivilflugplatzes (§ 20) zu übermitteln. Diese Daten und Informationen sind nach Prüfung von der zuständigen Behörde, unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 25 Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung (KHV), BGBl. II Nr. 82/2017, der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen
§ 22. Die betrieblichen Verfahren und zusätzlichen Informationen müssen enthalten:
- 1. verantwortliche Personen (einschließlich genauer Funktion und Aufgabenbereich), sofern vorhanden:
- a) Eigentümerin bzw. Eigentümer,
- b) Geschäftsführende,
- c) flugplatzleitende Person und stellvertretende Personen,
- d) Notfalltelefonnummern,
- 2. Handbuch für das Sicherheitsmanagementsystem inklusive Sicherheitsziele und Darstellung der Umsetzung, Weiterentwicklung und Kontrolle,
- 3. Darstellung der Meldung von Ereignissen (§ 136 LFG),
- 4. Art, Umfang und Häufigkeit von Flugplatzbetriebskontrollen einschließlich Kontrollen der Betriebsflächen und der Umgebung in Bezug auf temporäre Hindernisse im Schutzbereich (inklusive Darstellung des Schutzbereiches),
- 5. Betrieb bei winterlichen Bedingungen inklusive Räumung und Enteisung der Bewegungsflächen,
- 6. Beschreibung der Durchführung von Bau-, Wartungs- und Grasschnittarbeiten auf Flugbetriebsflächen und den zugehörigen Sicherheitsstreifen,
- 7. Beschreibung des Tierwelt - Gefahrenmanagements,
- 8. Beschreibung der Verfahren betreffend den Umgang mit Hindernissen im Schutzbereich bei Flugplätzen ohne Sicherheitszone,
- 9. Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flugplatzes zur Verhinderung von „Runway incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge),
- 10. Beschreibung der Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte inklusive der Vereinbarungen mit den im Umland des Flugplatzes befindlichen Einsatzkräften; Angabe über gemeinsame Übungen entsprechend den Bestimmungen der ZNV in der jeweils geltenden Fassung,
- 11. Aus- und Weiterbildungsprogramme der für den sicheren Betrieb des Zivilflugplatzes notwendigen Personen,
- 12. Verfahren für den Betrieb bei geringer Sicht (LVP) nur bei zugelassenen Instrumentenflugbetrieb,
- 13. Beschreibung der Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flugplatz stattfindender Luftfahrtaktivitäten (zB Flugvorführungen, Feste) und
- 14. Brandverhütung.
Verbindlichkeit der
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 23. Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (§ 25) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 24. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen haben zu enthalten:
- 1. die Entgelteordnung (§ 26) und
- 2. die Benützungsregelungen.
Zivilflugplatzbenützende
§ 25. Zivilflugplatzbenützende nehmen Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch. Zivilflugplatzbenützende sind insbesondere
- 1. Luftfahrzeughalter,
- 2. Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder,
- 3. Fluggäste,
- 4. Flugplatzbesucher bzw. Flugplatzbesucherinnen und
- 5. am Flugplatz tätige Personen.
Entgelteordnung
§ 26. (1) In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
- 1. die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
- 2. die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 13),
- 3. die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
- 4. die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
- 5. die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
- 6. das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
- 7. die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
- 8. die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
- 9. die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).
(2) Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.
(3) In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Abs. 2 genannten Kriterien festzusetzen.
(4) Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 9) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.
(5) Auf Flughäfen sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes - FEG, BGBl. I Nr. 41/2012 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.
Bekanntmachung der
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 27. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt die Verlautbarung im Internet, so sind die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen allen Zivilflugplatzbenützenden auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6. Abschnitt
Verhalten auf Zivilflugplätzen
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
§ 28. (1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.
Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes
§ 29. (1) Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen und Genehmigungen nur insoweit zulässig, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist. Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass Personen, die mit den dem Flugplatzbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten.
(3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden sind in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.
Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters
§ 30. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat durch ein geeignetes Zugangskontrollsystem sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle).
(2) Der Zivilflugplatzhalter darf in Ausübung seiner zivilen Rechte (Hausrecht) Berechtigungen zum unbegleiteten Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes ausstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung dieser Berechtigung.
(3) Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2.
(4) Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Abs. 2 vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Abs. 2 berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.
Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen
§ 31. (1) Bodenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind, dürfen auf nicht allgemein zugänglichen Flächen eines Zivilflugplatzes nur dann betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind.
(2) Ein Bodenfahrzeug gilt als betriebssicher, wenn es den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften entspricht, soweit nicht die Besonderheiten des Flugplatzbetriebes Abweichungen erfordern.
(3) Einsatzfahrzeuge der Flughafenfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge der Flughafensanitätsstelle müssen durch roten Anstrich, alle übrigen Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, durch einen auffallenden Anstrich - vorzugsweise in der Farbe Gelb - gekennzeichnet sein.
(4) Bodenfahrzeuge, die den Bestimmungen des Abs. 3 nicht entsprechen, müssen beidseits und auf dem Fahrzeugdach eine in den Farben Rot und Weiß karierte Markierung bzw. Flagge führen, welche eine Mindestseitenlänge von 45 cm aufweisen muss. In Fällen wo die Rot/Weiß Markierung keinen ausreichenden Kontrast zum gekennzeichneten Fahrzeug bietet, sind zwei andere auffallende Farbtöne zu wählen.
(5) Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei Nacht und schlechter Sicht mittels einer am Dach befestigten gelben blinkenden Warnleuchte (60 - 90 Blitze pro Minute) gekennzeichnet sein.
Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
§ 32. Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
7. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze
Brandverhütung
§ 33. Das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer (zB mit Lötlampen, Schweißbrennern, Schweißaggregaten und elektrischen Heizkörpern mit offenen Glühdrähten) auf einem Zivilflugplatz sind nur gestattet, soweit hierdurch keine Brandgefahr entstehen kann. Insbesondere sind im Umkreis von 45 m um ein Luftfahrzeug oder um eine Tankanlage das Rauchen und das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Freien, auf Bewegungsflächen oder in Unterstellräumen verboten.
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien
§ 34. (1) Unbeschadet Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Luftfahrzeuge im Freien mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden:
- 1. bei abgestellten Triebwerken,
- 2. wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind und
- 3. wenn im direkten Nahbereich von Tanköffnungen und Tankentlüftungen keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
(2) Das Betanken oder Enttanken von Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten bei laufenden Triebwerken ist nur zulässig, wenn dem Betreiber des Luftfahrzeuges ein entsprechendes Verfahren bewilligt wurde und der Zivilflugplatzhalters kein generelles Verbot der Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen mit laufenden Triebwerken ausgesprochen hat.
(3) Während des Betankens oder Enttankens eines Luftfahrzeuges mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
(4) Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
(5) Vor dem Betanken oder Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord
§ 35. Ungeachtet der bewilligten Verfahren von Betreibern von Luftfahrzeugen auf dem Zivilflugplatz kann der Zivilflugplatzhalter ein generelles Verbot der Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord bzw. bei ein- oder aussteigenden Fluggästen aussprechen. Hat der Zivilflugplatzhalter kein generelles Verbot festgelegt, dürfen Luftfahrzeuge, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, nur unter folgenden Voraussetzungen und Maßnahmen betankt oder enttankt werden:
- 1. die jeweiligen Verfahren der Betankung oder Enttankung sind mit den lokalen Einsatzkräften abgesprochen,
- 2. die Fluggäste sind vom Betreiber des Luftfahrzeuges von der beabsichtigten Betankung oder Enttankung in Kenntnis gesetzt worden, das Rauchen wurde verboten,
- 3. die lokalen Einsatzkräfte sowie das Betankungspersonal wurden vom Betreiber des Luftfahrzeuges in Kenntnis gesetzt, dass sich Fluggäste an Bord des Luftfahrzeuges befinden,
- 4. die Ausstiege stehen offen und das Verlassen des Luftfahrzeuges einschließlich des Bereiches um das Luftahrzeug ist sicher möglich und in keiner Weise behindert,
- 5. während des Betankens oder Enttankens muss durch den Betreiber des Luftfahrzeuges in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass
- a) nicht geraucht oder mit offenem Feuer hantiert wird,
- b) keine elektrischen Anlagen oder Geräte betätigt oder betrieben werden, die Funken erzeugen könnten,
- c) die Anschnallgurte offen sind,
- d) bei Wahrnehmung von Gefährdungen, insbesondere beim Auftreten von Betriebsstoffdämpfen im Fluggastraum, das Betankungspersonal sowie Personen, die mit Arbeiten am Luftfahrzeug beschäftigt sind, unverzüglich verständigt werden,
- e) im Brandfalle die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne Behinderung verlassen und außerhalb des Luftfahrzeuges gefahrlos in Sicherheit gebracht werden können und
- 6. das Abfertigungspersonal am Luftfahrzeug über die beabsichtige Betankung oder Enttankung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Abfertigung des Luftfahrzeuges (Be- und Entladen von Gepäck, Fracht oder Verpflegung) darf nur gleichzeitig mit der Betankung oder Enttankung durchführt werden, wenn dies ohne Sicherheitsgefährdung möglich ist.
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen
in geschlossenen Räumen
§ 36. (1) Luftfahrzeuge dürfen in geschlossenen Räumen mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden, wenn
- 1. kein generelles Verbot des Zivilflugplatzhalter vorliegt,
- 2. diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden,
- 3. die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben,
- 4. die Tore des Raumes offenstehen,
- 5. die Entlüftungsöffnungen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sind,
- 6. in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind,
- 7. die Betankung oder Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen,
- 8. die Betankung oder Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Person durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrollliste überwacht, und
- 9. vor dem Betanken oder Enttanken ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung getroffen worden sind. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
(2) Die Bestimmung des § 34 ist sinngemäß anzuwenden.
Laufenlassen von Triebwerken
§ 37. (1) Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.
(2) Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke und Hilfstriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.
(3) Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
(4) Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Nicht erforderliche Belästigungen sind unzulässig.
Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 38. (1) Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
(2) Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.
8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 4 Abs. 2, § 6 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2, § 6 samt Überschrift und § 19 bis § 22 jeweils samt Überschriften treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Vor diesem Datum in der Flugplatzbetriebsleitung eingesetzte Personen (inklusive stellvertretende Personen) müssen ab diesem Datum eine Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung absolviert haben.
Artikel 2
Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Auf Grund des § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 545/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Absatzbezeichnung des Abs. 3 durch die Absatzbezeichnung „(5)“ ersetzt.
2. In § 6 lauten die Abs. 2 bis 4:
„(2) Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterin sowie eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Personen zu bestellen. Die fachliche Eignung dieser Personen ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Einsatzleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Darüber hinaus müssen diese Personen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernisse des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein.
(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 4 Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO), BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.
(4) Die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person muss während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig:
- 1. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 ZFBO Flüge ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden oder
- 2. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 ZFBO der Flugplatzbetrieb mittels Videoüberwachung durch die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person überwacht wird.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
§ 6a. (1) Grundausbildungen und Auffrischungen für die Einsatzleitung (§ 6 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikationen des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 5 ZFBO verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die Aufgaben der Einsatzleitung fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.“
4. Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2023 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 bis 5 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Gewessler
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