545. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU , und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.“
2. In § 2 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;“ ersetzt.
3. In § 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ;“ ersetzt.
4. In § 2 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „vermisst wird,“.
5. In § 2 Z 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1“ ersetzt.
6. In § 2 Z 12 wird die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.
7. In § 2 Z 13 wird die Wort- und Zeichenfolge „des § 2 LVR 1967;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.“ ersetzt.
8. In § 2 entfallen die Ziffern 14 und 15.
9. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.“
10. In § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper)“.
11. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. den Namen des Zivilflugplatzhalters und des Einsatzleiters sowie deren Stellvertreter;“
12. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Anschriften“ die Wortfolge „und Angaben zur Alarmierung“ eingefügt.
13. § 10 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches, in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und etwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;“
14. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von 60 Tagen nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.
(2) Ist seit der letzten umfassenden Einsatzübung ein Notfall bzw. innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ein Flugnotfall eingetreten, welche umfassende Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, kann die Frist gemäß Abs. 1 zur Durchführung der nächsten umfassenden Einsatzübung vom Zivilflugplatzhalter um zwei Jahre verlängert werden, sofern auf Grund der durchgeführten Such- und Rettungsmaßnahmen dem Zweck einer Einsatzübung entsprechende Erkenntnisse erlangt werden konnten. Der Zivilflugplatzhalter hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde und die Austro Control GmbH unter Darlegung der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen.“
15. In § 24 entfallen die Abs. 2 und 3; in Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
16. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Z 1, 2, 4, 9, 12 und 13, § 7, § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7, § 11 und § 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 545/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, zugleich tritt § 2 Z 14 und 15 außer Kraft.“
Gewessler
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