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BGBl I 41/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Flughafenentgeltegesetz – FEG
41. (NR: GP XXIV RV 1728 AB 1745 S. 153 . BR: AB 8718 S. 808 .)
41. [CELEX-Nr.: 32009L0012 ]

41. Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten (Flughafenentgeltegesetz – FEG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Festlegung von Flughafenentgelten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf sämtliche Flughäfen im Sinne von § 3 Z 1 anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste der Flughäfen, auf welche dieses Bundesgesetz gemäß Abs. 2 anzuwenden ist, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Rechtsvorschriften, welche auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verweisen, bleiben unberührt.

Unabhängige Aufsichtsbehörde

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11, bestimmt.

(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1. Flughafen: Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,
  2. 2. Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG,
  3. 3. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, welche die Beförderung von Fluggästen, Post bzw. Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen durchführt,
  4. 4. Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und des Sicherheitsentgelts gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010,
  5. 5. Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Z 4 einschließlich deren Höhe regelt,
  6. 6. Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß § 5 als Flughafennetz anerkannt wurde,
  7. 7. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  8. 8. Verkehrseinheit: Ein auf dem jeweiligen Flughafen von einem Flughafennutzer beförderter Passagier bzw. 100 kg auf dem jeweiligen Flughafen beförderte Fracht oder Post.

Diskriminierungsverbot

§ 4. Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Flughafennetz

§ 5. Mehrere Flughäfen sind auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Flughafennetz anzuerkennen, sofern die Flughäfen sich in Halterschaft ein und desselben Flughafenleitungsorgans befinden. Die Flughafenleitungsorgane anerkannter Flughafennetze sind berechtigt, eine gemeinsame und transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

Gemeinsame Entgeltregelung

§ 6. Mehreren Flughäfen ist auf Antrag durch Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung zu genehmigen, sofern die Flughäfen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen und jeder Flughafen den Transparenzvorschriften gemäß § 12 in vollem Umfang genügt. Die Europäische Kommission ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vor Erteilung einer derartigen Genehmigung zu informieren.

Nutzerausschuss

§ 7. (1) Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von § 3 Z 3 gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Abs. 3 genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.

(2) Ein Nutzerausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

(3) Im Rahmen des Nutzerausschusses haben Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte, geplanter Investitionen und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erfolgen.

(4) Sitzungen des Nutzerausschusses haben wenigstens einmal jährlich stattzufinden.

Flughafenentgeltregelung

§ 8. (1) Die Flughafenentgeltregelung einschließlich der Flughafenentgelthöhe ist vom für den betreffenden Flughafen verantwortlichen Flughafenleitungsorgan für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum befristet festzulegen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Flughafenentgeltregelung ist bis zu einer Genehmigung gemäß § 9 oder einer ersatzweisen Festlegung gemäß § 10 Abs. 2 die zuletzt geltende Flughafenentgeltregelung anzuwenden.

(2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in § 4 festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.

(3) Die Höhe der Flughafenentgelte ist im Rahmen der Flughafenentgeltregelung vom Flughafenleitungsorgan unbeschadet der Regelung im § 11 Abs. 3 unter Anwendung der in Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Begrenzungsregelung festzulegen.

(4) Das Flughafenleitungsorgan hat die geltende Flughafenentgeltregelung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren

§ 9. (1) Von einem Flughafenleitungsorgan erstellte Flughafenentgeltregelungen sind der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. Die Antragstellung hat spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Enthält der Antrag Bestimmungen, welche eine Neuberechnung der Entgelthöhe gemäß den Punkten 6. oder 7. der Anlage beinhalten, hat die Antragstellung wenigstens vier Monate vor Ablauf der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in § 8 genannten Anforderungen entspricht und
  2. 2. das Konsultationsverfahren gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(2) Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1 zu konsultieren. Diese Konsultation ist zumindest vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Flughafenentgeltregelung durch Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung einzuleiten, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind.

(3) Im Rahmen der Konsultation mit dem Nutzerausschuss hat das Flughafenleitungsorgan die im Antrag gemäß Abs. 1 enthaltenen Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im § 12 Abs. 1 angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Das Flughafenleitungsorgan hat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Ansichten der Flughafennutzer zu begründen, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Regelungen erzielt wurde.

(4) Betrifft ein Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, so hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis des Verfahrens der Bundesministerin für Inneres mitzuteilen.

Ersatzweise Festlegung der Flughafenentgeltregelung

§ 10. (1) Verabsäumt das Flughafenleitungsorgan die rechtzeitige Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetztes entsprechenden Flughafenentgeltregelung, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Vorlage einer den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Flughafenentgeltregelung anzuordnen.

(2) Kommt das Flughafenleitungsorgan einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ersatzweise mit Bescheid eine den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung festzulegen. Vor der ersatzweisen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung ist durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Anhörung des Nutzerausschusses durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 11. (1) Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß § 74 LFG in Verbindung mit § 20 ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.

(2) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.

(3) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.

Transparenz

§ 12. (1) Das Flughafenleitungsorgan hat jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß den §§ 7 und 9 durchzuführen sind, jene Informationen über die Tatsachen bereitzustellen, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. 1. ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden,
  2. 2. die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode,
  3. 3. die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
  4. 4. die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen,
  5. 5. jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen,
  6. 6. die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen,
  7. 7. die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
  8. 8. das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.

(2) Die Flughafennutzer haben dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach den §§ 7 und 9 insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:

  1. 1. voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
  2. 2. voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
  3. 3. geplante Veränderung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
  4. 4. Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

(3) Soweit die aufgrund der Abs. 1 und 2 von Flughafennutzern oder Flughafenleitungsorganen bereitgestellten Informationen von diesen als vertraulich oder sonst als schutzwürdig bezeichnet werden, dürfen diese von den Empfänger der Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten oder sonst in anderen Rechtsvorschriften als schutzwürdig eingestuft werden.

Neue Infrastruktur

§ 13. Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss zu konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben, deren Investitionsvolumen einen Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, abgeschlossen wird. Überstieg die Anzahl der auf dem Flughafen im abgelaufenen Kalenderjahr beförderten Passagiere die Zahl von fünf Millionen, ist eine derartige Konsultation durchzuführen, wenn das Investitionsvolumen des geplanten Infrastrukturvorhabens mehr als zehn Millionen Euro beträgt.

Qualitätsstandards

§ 14. (1) Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzern beziehungsweise den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen anzubieten. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen im Rahmen des Nutzerausschusses sein.

(2) In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.

(3) Im Falle der mangelnden Erfüllung der vereinbarten Standards sind die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Sanktionen anzuwenden.

Differenzierung der Dienstleistungen

§ 15. (1) Das Flughafenleitungsorgan darf Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann dabei unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 8 entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden.

(2) Allen Flughafennutzern, welche die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, ist durch das Flughafenleitungsorgan Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen. Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen beziehungsweise einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien gelten als Teil der Flughafenentgeltregelung.

Gegenseitigkeit

§ 16. Stellt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fest, dass ein Drittstaat Flughafennutzer der Union von Rechts wegen oder tatsächlich bei der Festsetzung von Flughafenentgelten und Flughafenentgeltregelungen diskriminiert oder werden Flughafennutzern der Gemeinschaft von einem Drittstaat nicht diesem Bundesgesetz vergleichbare Rechte gewährt, so kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die aus diesem Bundesgesetz gegründeten Rechte der aus dem betreffenden Drittstaat stammenden Nutzer mit Verordnung ganz oder teilweise aussetzen.

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 17. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat ihr bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder durch andere Rechtsvorschriften sonst als schutzwürdig eingestufte Informationen insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder als schutzwürdige Information obliegt der Bundesministerin für Verkehr, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache oder Information, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Strafbestimmung

§ 18. Wer für eine Dienstleistung eines Flughafenleitungsorgans ein höheres oder niedrigeres Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, als dies in einer gemäß diesem Bundesgesetz bestimmten Flughafenentgeltregelung vorgesehen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 20.000 Euro, zu bestrafen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 19. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/12/EG umgesetzt.

Verweise

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Die entsprechenden Bestimmungen der am 30. Juni 2012 geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der am 30. Juni 2012 bestehenden Infrastrukturtarife gemäß § 10 Abs. 2 FBG und Sicherheitsentgelte gemäß § 11 LSG gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur erstmaligen Festlegung einer Flughafenentgeltregelung gemäß Abs. 3 als Flughafenentgeltregelung im Sinne von § 3 Z 5.

(3) Das Flughafenleitungsorgan hat bis zum 1. November 2012 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Flughafenentgeltregelung zur Genehmigung vorzulegen, widrigenfalls die entsprechende Flughafenentgeltregelung unter Anwendung des § 10 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie von Amts wegen festzusetzen ist.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

ANLAGE

Bestimmung der Flughafenentgelthöhe

1. Allgemein

Die Bestimmungen dieser Anlage sind unbeschadet der Regelung in § 11 Abs. 3 zweiter Satz (Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts bis zum 30. Juni 2014) auf Flughafenentgelte im Sinne von § 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2. Formel

2.1. Die Flughafenentgelte dürfen die gemäß den folgenden Variablen bestimmte Höhe nicht überschreiten:

L = L(T,I) in %

Dabei bezeichnet L die für jedes Kalenderjahr höchstzulässige Änderung der Flughafenentgelthöhe, T das Verkehrswachstum sowie I die Inflation. Als Berechnungsbasis gilt dabei:

- für Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) die am 30. Juni 2012 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen des FBG,

- für Entgelte gemäß § 11 LSG (Sicherheitsentgelte) ab dem 1. Juli 2014 die am 30. Juni 2014 geltende Entgelthöhe gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem LSG sowie

- für die restlichen Flughafenentgelte die am 30. Juni 2012 geltende Tarifhöhe gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Flughafentarifordnung gemäß § 74 LFG und § 20 ZFBO.

2.2. Für Flughäfen mit mehr als fünf Millionen Fluggästen (PAXe > 5 Mio) gilt dabei die Formel:

WENN T > 0 DANN L = -0,35*T + I

WENN T < 0 DANN L = I

2.3. Für Flughäfen mit weniger als fünf Millionen Fluggästen (PAXe < 5 Mio) gilt dabei die Formel:

WENN T > 0 DANN L = -0,35*T + I + 0,5

WENN T < 0 DANN L = I + 0,5

3. Parameter

Für die Bestimmung des Verkehrswachstums Tn ist der dreijährige Durchschnitt, d.h. das arithmetische Mittel (ISTn-3+ISTn-2+ISTn-1) / 3 heranzuziehen, wobei die 12 Monate jeweils vom 1.8.-31.7. genommen werden, und zwar von jeweils

- dem höchstzulässigen Abfluggewicht MTOW der Luftfahrzeuge (in to) für das Landeentgelt, das Parkentgelt und das luftseitige Infrastrukturentgelt.

- der Treibstoffmenge (in m3) für das Betankungsinfrastrukturentgelt sowie

- der Passagieranzahl für das Fluggastentgelt, das Sicherheitsentgelt und das landseitige Infrastrukturentgelt.

3.2. Für die Bestimmung der Inflationsrate IN ist der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index für das Jahr N-1 (Durchschnitt vom 1.8.-31.7.) heranzuziehen.

4. Änderung in der Einteilung der Flughafenentgelte

Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Änderung in der Einteilung der Flughafenentgelte wie insbesondere bei der Einteilung der Luftfahrzeuge nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht oder nach Nutzung der Flughafeninfrastruktur genehmigen. Eine derartige Änderung ist nur zulässig, wenn sie für das Flughafenleitungsorgan nicht zu zusätzlichen Erträgen auf Flughafenentgelten führt.

5. Preisnachlässe und Rabatte

Preisnachlässe und Rabatte sind nur zulässig, wenn die dabei angewendeten Kriterien die in § 4 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen erfüllen. Dabei kann insbesondere die Nutzungsintensität der Flughafeneinrichtungen durch Nutzer berücksichtigt werden.

6. Neuberechnung der höchstzulässigen Flughafenentgelthöhe

6.1. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von großen (§ 13), kapazitätserweiternden, luftverkehrsbezogenen Investitionen gänzlich oder teilweise als Zuschlag auf die höchstzulässige Höhe der Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Es sind nur jene Investitionen zu berücksichtigen, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde. Die Kosten dürfen erst ab Fertigstellung der Investition berücksichtigt werden; eine Vorfinanzierung ist unzulässig.

6.2. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten, die dem Flughafenleitungsorgan in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften oder behördlichen Anordnungen entstehen, welche die Zivilluftfahrt betreffen, als Zuschlag auf die Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten noch nicht in den anwendbaren Flughafenentgelten einkalkuliert sind.

6.3. Nach Konsultation des Nutzerausschusses kann die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Flughafenleitungsorganes die angemessenen Kosten von neu zu erbringenden Leistungen des Flughafenleitungsorgans, die noch nicht Bestandteil der Flughafenentgeltregelung waren, als Zuschlag auf die Flughafenentgelte im Wege einer Divisionskalkulation genehmigen.

6.4. Die der Entgelterhöhung zugrundeliegenden Kosten sind aufgrund plausibler PLAN-Daten mit Vollkosten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zu kalkulieren. Dabei sind nur angemessene Kosten unter Abzug von Zusatzerträgen aus luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten, die aus der Kapazitätserweiterung resultieren sowie unter Abzug von Kosteneinsparungen bei luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten, die mit der Kapazitätserweiterung einhergehen, zu berücksichtigen. Der so errechnete Zuschlag auf die Flughafenentgelte ist im nächsten und allenfalls auch im übernächsten Jahr aufgrund der dann verfügbaren IST-Daten nach zu kalkulieren und allenfalls zu korrigieren. Ab dem dritten Jahr wird der Zuschlag Bestandteil der Flughafenentgelte gemäß der Formel in Punkt 2 dieses Anhangs, sofern die Kosten nachhaltig von Relevanz sind. Fallen diese Kosten, die zu einer Entgelterhöhung gemäß diesem Punkt geführt haben, nachhaltig wieder weg, so führt dies im entsprechenden Umfang zu einer Reduktion der höchstzulässigen Flughafenentgelthöhe.

6.5. Bei der Berechnung des Zuschlages dürfen keine überschießenden, d.h. operationell nicht erforderlichen Mengengerüste angesetzt werden.

6.6. Als angemessene Kosten gelten die den entsprechenden Leistungen (insbesondere Investitionen, Instandhaltung, Dienstleistungen usw.) zugrunde liegenden Vollkosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Kapitalverzinsung inkl. Gewinnkomponente. Die Vollkosten werden nach kostenbezogenen, sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt.

7. Neukalkulation

Bei einem Verkehrsrückgang unter Anwendung der in Punkt 3 benannten Parameter von mehr als 25% (höchstzulässiges Abfluggewicht oder Passagieranzahl) kann alternativ zur Formel gemäß Punkt 2 die Festlegung der zulässigen Höhe der entsprechenden Flughafenentgelte auch nach dem Vollkostendeckungsprinzip im Wege einer Divisionskalkulation neu erfolgen. Die Vorgaben nach Punkt 6. sind bei einer derartigen Neuberechnung zu beachten.

Fischer

Faymann

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