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§ 6 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter

§ 6.

(1) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

(2) Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Personen müssen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein. Der Einsatzleiter bzw. ein Stellvertreter müssen während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig, insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2a Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung, Flüge ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.

(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 4 Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO), BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.

(4) Die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person muss während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig:

  1. 1. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 ZFBO Flüge ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden oder
  2. 2. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 ZFBO der Flugplatzbetrieb mittels Videoüberwachung durch die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person überwacht wird.

(5) Die Zivilflugplatzhalter sind während der Betriebszeiten im Falle eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und/oder Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe liegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen zunächst beim Zivilflugplatzhalter. Danach obliegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen, wobei der Einsatzleiter (Abs. 2) von diesen bezüglich der flugplatzspezifischen Gegebenheiten beizuziehen ist.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Rettungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40258201

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