Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 5.
(1) Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (§ 6) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem
- 1. die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;
- 2. das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 121/2005, unmittelbar in Anspruch zu nehmen;
- 3. Hilfs- und Rettungsorganisationen bzw. Notarztdienste, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist, heranzuziehen;
- 4. alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, insbesondere die Besatzung von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.
(3) Die landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe bleiben unberührt. Der Einsatzleiter (§ 2 Z 7) hat bei Auftreten eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles (§ 2 Z 6) gegebenenfalls die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden so schnell wie möglich zu informieren.
(4) Für die Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Durchführung der Rettungsmaßnahmen außerhalb des Flugplatzrettungsbereiches und außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Hilfsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092138
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