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BGBl II 2/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, der Prüfungsordnung BMHS, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

2. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Inhaltsverzeichnis

Art.

Bezeichnung

1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

2

Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

3

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

4

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen an BMHS

5

Änderung der Schulzeitverordnung

6

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Anlage 1.11 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
  2. 2. Anlage 1.17 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. bis IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der V. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft.“

2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.11 und 1.17 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1.11 und 1.17.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, BGBl. II Nr. 240/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Für die Fachschule für Berufstätige für Mechatronik wird der in den Anlagen 2 und 2.1 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1a sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;
  2. 2. Anlage 1.15 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.15 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1.15.

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 2.1 werden nach Anlage 1.28 angefügt.

Artikel 3

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 30 lautet:

§ 30. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“

2. In § 31 Abs. 1 wird der Klammerausdruck durch den Klammerausdruck „(120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch)“ ersetzt.

3. Dem § 95 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 30 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 4

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 1a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

„1b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige

(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

§ 24d.

Abschlussarbeit

§ 24e.

Klausurprüfung

§ 24f.

Mündliche Prüfung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der den 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes betreffenden Zeile das Wort „Werkmeisterschulen“ durch die Wendung „Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß dem 1. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß dem 3. Unterabschnitt des 3. Abschnittes sowie die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige gemäß dem 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.“

4. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Abweichend davon kann die Klausurprüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.“

5. § 17 zweiter Satz lautet:

„Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.“

6. Nach § 24c wird folgender 1b. Unterabschnitt eingefügt:

„1b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

Abschlussarbeit

§ 24d. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 24e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Mündliche Prüfung

§ 24f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Fachkolloquium“ oder
    2. b) „Wirtschaftlich-betriebstechnisches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.“

7. In der Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „Werkmeisterschulen“ durch die Wendung „Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“ ersetzt.

8. § 25 lautet:

§ 25. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 27 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 6 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“

9. In § 26 Abs. 1 wird im Klammerausdruck die Zahl „300“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

10. Dem § 65 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“

Artikel 5

Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.“

2. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

§ 9b. An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft.“

Artikel 6

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.11 und 1.17 der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, sowie in den Anlagen 1.15, 2 und 2.1 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, BGBl. II Nr. 240/2016, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Polaschek

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