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BGBl II 240/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Verordnung: Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

240. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel 5

Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015

Artikel 6

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Fachschule für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
  2. 2. Fachschule für Bildhauerei (Anlagen 1 und 1.2)
  3. 3. Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1 und 1.3)
  4. 4. Fachschule für Chemie (Anlagen 1 und 1.4)
  5. 5. Fachschule für Chemische Technologie (Anlagen 1 und 1.5)
  6. 6. Fachschule für Drechsler (Anlagen 1 und 1.6)
  7. 7. Fachschule für Elektronik und technische Informatik (Anlagen 1 und 1.7)
  8. 8. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.8)
  9. 9. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.9)
  10. 10. Fachschule für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.10)
  11. 11. Fachschule für Glastechnik und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.11)
  12. 12. Fachschule für Holzwirtschaft (Anlagen 1 und 1.12)
  13. 13. Fachschule für Informationstechnik (Anlagen 1 und 1.13)
  14. 14. Fachschule für Informationstechnik für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.14)
  15. 15. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1 und 1.15)
  16. 16. Fachschule für Korb- und Möbelflechterei für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.16)
  17. 17. Fachschule für Lederdesign (Anlagen 1 und 1.17)
  18. 18. Fachschule für Malerei und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.18)
  19. 19. Fachschule für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.19)
  20. 20. Fachschule für Maschinenbau für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.20)
  21. 21. Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.21)
  22. 22. Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion (Anlagen 1 und 1.22)
  23. 23. Fachschule für Präzisions- und Uhrentechnik (Anlagen 1 und 1.23)
  24. 24. Fachschule für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen 1 und 1.24)
  25. 25. Fachschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeugung (Anlagen 1 und 1.25)
  26. 26. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.26)
  27. 27. Fachschule für Vergolden und Schriftdesign (Anlagen 1 und 1.27)
  28. 28. Fachschule für Weberei für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.28)

§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1 unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 170/2011 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 14 entfällt.

2. In Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Z 14 sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“

3. Die Anlagen 1A und 1A.6.2 entfallen.

Artikel 5

Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 2) lautet Z 2:

  1. „2. im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe - Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

2. In Z 3 (Einleitungsteil des § 6 Abs. 1 Z 9) wird im Einleitungsteil der Z 9 nach dem ersten Beistrich das Wort „in“ eingefügt.

3. In Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c) wird in lit. a die Wendung „an gewerblichen und technischen Lehranstalten“ durch die Wendung „an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen“ ersetzt.

4. In Z 9 (§ 10 Abs. 10) wird in Abs. 10 Z 1 die Wendung „§ 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c“ durch die Wendung „§ 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9 (Einleitungsteil) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c“ ersetzt.

5. In Z 9 (§ 10 Abs. 10) wird in Abs. 10 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016 tritt hinsichtlich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind, sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern,“

2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Z 17 folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten.“

3. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt der zweite Halbsatz.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der 1. Klassen und der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend und
  2. 2. § 6 Abs. 1 Z 17 und 18 mit 1. September 2019.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

Anlage 19 

Anlage 20

Anlage 20 

Anlage 21

Anlage 21 

Anlage 22

Anlage 22 

Anlage 23

Anlage 23 

Anlage 24

Anlage 24 

Anlage 25

Anlage 25 

Anlage 26

Anlage 26 

Anlage 27

Anlage 27 

Anlage 28

Anlage 28 

Anlage 29

Anlage 29 

Hammerschmid

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