340. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen)
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 58, 62, 63, 72, 73, 76 und 77, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Einjährige Haushaltungsschule (Anlage A1)
- 2. Zweijährige Hauswirtschaftsschule (Anlage A2)
- 3. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
- 4. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
- 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
- 6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage A6)
- 7. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
- 8. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A8)
- 9. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)
- 10. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)
- 11. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ (Anlage A11)
- 12. Hotelfachschule (Anlage B1)
- 13. Tourismusfachschule (Anlage B2)
- 14. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
- 15. Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage B4)
- 16. Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
- 17. Fachschule für Mode (Anlage C1)
- 18. Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
- 19. Höhere Lehranstalt für Mode - Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
- 20. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C4)
- 21. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C 5)
- 22. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil (Anlage C 6)
- 23. Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
- 24. Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt „Schmuck - Design“ (Anlage D2)
- 25. Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
- 26. Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
- 1. § 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- 2. Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
- 3. Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
- 4. Die Anlagen B5, C4, C5, C6 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 58 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 170/2011 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Z 26, 44 und 45.
2. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Z 26, 44 und 45 sowie die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“
3. Die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E entfallen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 62 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:
Im Artikel I wird dem § 1 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B treten hinsichtlich des in Anlage A enthaltenen Lehrplanes mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des in Anlage B enthaltenen Lehrplanes hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017 klassenweise auslaufend außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 63 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 340/2008 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:
1. §1 und § 2 entfallen.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 62 und 76 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2011 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 1 bis 3 sowie Art II entfallen.
2. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Diese Verordnung sowie die Anlagen treten wie folgt außer Kraft:
- 1. Artikel I § 1 Z 1 und Anlage 1 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
- 2. Artikel I § 1 Z 2 bis 5 und die Anlagen 2 bis 5 treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
- 3. Artikel I § 1 Z 6 und Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- 4. Artikel I § 2 und 3 sowie Artikel II treten hinsichtlich der 1. bis 4. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 1. Klasse und Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2011 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 1 und 2, Artikel II und IV entfallen.
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Diese Verordnung sowie die Anlagen treten wie folgt außer Kraft:
- 1. Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und Z 6 und 7, Artikel II und IV sowie die Anlagen 1.7, 1.8, 1.9, 7.7 und 7.8 treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
- 2. Artikel I § 1 Z 3 und 4, Artikel II und IV sowie die Anlagen 3.7 und 3.8 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise auslaufend.
- 3. Artikel I § 1 Z 8, Artikel II und IV sowie Anlage 7.9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 7
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A1 bis A11, B1 bis B5, C1 bis C6, D1 und D2, E1 sowie F1 jeweils unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Heinisch-Hosek
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