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BGBl II 326/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

326. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

326. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowie
  2. 2. § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2009, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I § 1 Z 3, 4, 7 und 8 lauten:

  1. „3. „Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung“ (Anlage 1.9),
  2. 4. „Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode“ (Anlage 3.7),
  3. 7. „Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode“ (Anlage 7.8) und
  4. 8. „Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte“ (Anlage 7.9).“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2011 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 3 sowie die Anlage 1.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. 2. § 1 Z 4, 7 und 8 sowie die Anlagen 3.7, 7.8 und 7.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. Jahrgänge bzw. der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge bzw. der 2. Semester mit 1. September 2012 bzw. 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“

3. Die bisherigen Anlagen 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 3.7 (Höhere Lehranstalt - Kolleg Mode und Bekleidungstechnik), 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) sowie 7.9 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang für Hörbehinderte) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 dieser Verordnung unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Schmied

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