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BGBl II 340/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

340. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

340. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63 sowie
  2. 2. des § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehr-plan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2008 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der ersten Klasse mit 1. September 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.“

2. Die bisherige Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage  

Anlage 1

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Schmied

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