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BGBl II 239/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen

239. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen geändert wird

Artikel 1

Änderung der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 62, 72, 73, 76 und 77, und
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)
  2. 2. Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)
  3. 3. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
  4. 4. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
  6. 6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage A6)
  7. 7. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
  8. 8. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A8)
  9. 9. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Sozialmanagement (Anlage A9)
  10. 10. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft (Anlage A10)
  11. 11. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement (Anlage A11)
  12. 12. Höhere Lehranstalt - Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)
  13. 13. Höhere Lehranstalt - Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A13)
  14. 14. Hotelfachschule (Anlage B1)
  15. 15. Tourismusfachschule (Anlage B2)
  16. 16. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
  17. 17. Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage B4)
  18. 18. Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
  19. 19. Fachschule für Mode (Anlage C1)
  20. 20. Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
  21. 21. Höhere Lehranstalt für Mode - Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
  22. 22. Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)
  23. 23. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)
  24. 24. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)
  25. 25. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil (Anlage C7)
  26. 26. Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
  27. 27. Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt Schmuck - Design (Anlage D2)
  28. 28. Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
  29. 29. Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)“

2. In § 4 wird im Einleitungssatz nach dem Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)“ die Wendung „, und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016,“ eingefügt, in Z 3 die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1“ durch die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1“ und in Z 4 die Wendung „B5, C4, C5, C6 und D2“durch die Wendung „A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2“ ersetzt.

3. Die Überschrift der Anlage A1 (Einjährige Haushaltungsschule) lautet:

„EINJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“

4. In Anlage A1 II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „einjährige Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

5. Die Überschrift der Anlage A2 (Zweijährige Hauswirtschaftsschule) lautet:

„ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“

6. In Anlage A2 II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zweijährige Hauswirtschaftsschule“ durch die Wendung „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

7. In Anlage A2 II. Abschnitt wird im zweiten Satz die Wendung „einjährigen Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

8. In Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang) I. Abschnitt (Stundentafel) wird in der Fußnote 7 die Wendung „13-15“ durch die Wendung „14 bis 16“ ersetzt.

9. In Anlage A6 III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz nach der Unterüberschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „13 bis maximal 15“ durch die Wendung „14 bis maximal 16“ ersetzt.

10. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A12 und A13 werden nach Anlage A11 eingereiht.

11. Die bisherigen Anlagen C4 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren) und C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil) erhalten die Bezeichnung „C5“, „C6“ sowie „C7“ und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C4 wird nach Anlage C3 eingereiht.

12. In Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation) I. Abschnitt (Stundentafel) wird nach der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ der Fußnotenhinweis „8a“ und nach der Fußnote „8“ folgende Fußnote „8a“ eingefügt:

„8a Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom mit 1 bis 4 Wochenstunden festgelegt werden.“

13. In Anlage F1 III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem dritten Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ folgender Satz eingefügt:

„Die Gesamtwochenstunden der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ können schulautonom im Ausmaß von mindestens 1 bis maximal 4 Wochenstunden festgelegt werden.“

14. In Anlage F1 III. Abschnitt wird im fünften Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ die Wendung „und der Verbindlichen Übung“ eingefügt.

15. In Anlage F1 III. Abschnitt wird im ersten Satz des zweiten Absatzes nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „maximal 10 Wochenstunden“ durch die Wendung „maximal 13 Wochenstunden“ ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A12, A13 und C4 unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen, Artikel 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:

In den Anlagen B5 (Kolleg für Tourismus), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren), C7 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil) und D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt „Schmuck - Design“) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Hammerschmid

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