vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 205/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

205. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007,

wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1)
  2. 2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2)
  3. 3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
  4. 4. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
  5. 5. Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5)
  6. 6. Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
  7. 7. Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7)
  8. 8. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8)
  9. 9. Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9)
  10. 10. Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1)
  11. 11. Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2)

§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. 1. §§ 2 und 3 treten jeweils mit 1. September 2007 in Kraft;
  2. 2. § 1 Z 1 bis 11 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern Z 3 bis 5 nichts anderes anordnen, hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;
  3. 3. die Anlagen 1.1.5, 1.2.1 und 1.2.2 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
  4. 4. die Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.6 und 1.1.7 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. bis 3. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klasse klassenweise aufsteigend in Kraft;
  5. 5. die Anlagen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.9 treten jeweils, sofern die betreffende technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschule in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2007 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 5. Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990, BGBl. Nr. 702/1993, BGBl. Nr. 664/1995, BGBl. Nr. 281/1996, BGBl. II Nr. 374/1999, BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 198/2006 enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2007 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:

  1. 1. Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
  2. 2. Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
  3. 3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
  4. 4. Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
  5. 5. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
  6. 6. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
  7. 7. Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
  8. 8. Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
  9. 9. Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
  10. 10. Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
  11. 11. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
  12. 12. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 1.1.1 

Anlage

Anlage 1.1.2 

Anlage

Anlage 1.1.3 

Anlage

Anlage 1.1.4 

Anlage

Anlage 1.1.5 

Anlage

Anlage 1.1.6 

Anlage

Anlage 1.1.7 

Anlage

Anlage 1.1.8 

Anlage

Anlage 1.1.9 

Anlage

Anlage 1.2.1 

Anlage

Anlage 1.2.2 

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)