1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und Sonderschulen, die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „Siebenten“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wendung „Muttersprachlicher Unterricht“ durch das Wort „Erstsprachenunterricht“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 lit. e wird die Wendung „Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule“ durch die Wendung „Anlage A, Fünfter Teil, Z 8 letzter Absatz“ ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;
- 2. Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
5. Die Anlage A wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Auf Grund
- 1. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,
- 2. des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018, sowie
- 3. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 10,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 1 lautet:
„§ 1. Für die im Folgenden angeführten Schulen werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (Anlage 1)
- 2. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache (Anlage 2)
- 3. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache (Anlage 3)“
2. Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Art. I § 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;
- 2. die Anlagen 1, 2 und 3, jeweils Erster Teil Z 4, treten hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
3. Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1, 2 und 3 ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,
- 2. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
- 3. des § 2 Abs. 1 und des § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Mittelschulen erlassen werden, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 § 1 Z 2 wird vor dem Wort „Musikmittelschule“ das Wort „Sonderform“ eingefügt.
2. In Art. 1 § 1 Z 3 wird vor dem Wort „Sportmittelschule“ das Wort „Sonderform“ eingefügt.
3. In Art. 1 § 1 Z 4 wird vor dem Wort „Skimittelschule“ das Wort „Sonderform“ eingefügt.
4. In Art. 1 wird in § 1 Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden dem § 1 folgende Z 6 und 7 angefügt:
- „6. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),
- 7. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7).“
5. Dem Art. 1 § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Art. 1 § 1 Z 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“
6. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
7. Nach der Anlage 5 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 6 und 7 angefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Die Anlagen B, B/m1, B/sp und C (mit Ausnahme gemäß Z 3) treten mit 1. September 2023 in Kraft;
- 2. die Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF und A/ThNA treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2026 und hinsichtlich der 5., 6., 7. und 8. Klasse (mit Ausnahme gemäß Z 3) mit 1. September 2023 in Kraft;
- 3. die den Pflichtgegenstand Ethik betreffenden Zeilen und Fußnoten in den Stundentafeln der Oberstufe der Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF, A/ThNA, jeweils Sechster Teil, Z 2, lit. a, und der Anlagen B, B/m1, B/sp, C, jeweils Sechster Teil, Abschnitt a) und der Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Ethik der Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 2, lit. a treten hinsichtlich der 5., 6. und 7. Klasse mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2024 in Kraft.“
2. Die Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF, A/ThNA, B, B/m1, B/sp und C werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF, A/ThNA, B, B/m1, B/sp und C ersetzt.
Artikel 5
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird bekannt gemacht:
Die jeweils im Siebenten Teil der Anlage A der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, der Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, BGBl. Nr. 118/1966, der Anlagen 1 bis 7 der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, und der Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF, A/ThNA, B, B/m1, B/sp und C der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit bekannt gemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Polaschek
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