212. Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
212.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
[Abkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge I bis VII in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang VIII in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang IX in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang X in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge XI bis XII in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokolle I bis II und Gemeinsame Erklärung in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge I bis VII in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang VIII in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang IX in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang X in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge XI bis XII in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokolle I bis II und Gemeinsame Erklärung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Geschehensklausel siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 385 Abs. 2 mit 1. März 2021 in Kraft getreten.
Deutschland hat am 15. Dezember 2017 nachstehende interpretative Erklärung zum Abkommen abgegeben und diese am 23. August 2019 erneuert:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Art. 9 Abs. 2 lit. a des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet.
Begründung:
Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aussage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese Bestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise auch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat.
Mit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen seinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teilhabe, in keiner Weise berührt.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2018 S. 4, veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Nehammer
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