1. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967, BGBl. Nr. 24/1970, BGBl. Nr. 71/1978, BGBl. II Nr. 591/2003, BGBl. II Nr. 440/2004 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten. 2. Art. 33 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 138/2017 lautet: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 2 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und im Schlussteil die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“.
§ 7.
(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
- 1. vom § 2 nicht erfasst sind oder
- 2. neu eingeführt werden,
- das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.
(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
- 1. im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder
- 2. im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt
- werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.
(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.
1. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967, BGBl. Nr. 24/1970, BGBl. Nr. 71/1978, BGBl. II Nr. 591/2003, BGBl. II Nr. 440/2004 und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.
2. Art. 33 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 138/2017 lautet: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 7 Abs. 2 wird in der Z 2 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und im Schlussteil die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008205
Dokumentnummer
NOR40265297
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