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§ 6 BLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

§ 6.

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

  1. 1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
  2. 2. Fernunterricht

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40229435