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§ 5 BLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 5.

Bei Unterrichtserteilung an

  1. 1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
  3. 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

    sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.