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§ 40 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 40.

(1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von nicht standardisierten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß § 36 Abs. 4 verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40245009

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