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BGBl II 368/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen und Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

368. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, die Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 59, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. Für die nachstehend genannten Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1),
  2. 2. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.2),
  3. 3. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Design, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Design (Anlagen 1 und 1.3),
  4. 4. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.4),
  5. 5. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.5),
  6. 6. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit (Anlagen 1 und 1.6),
  7. 7. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.7),
  8. 8. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.8),
  9. 9. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Informatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Informatik (Anlagen 1 und 1.9),
  10. 10. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.10),
  11. 11. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.11),
  12. 12. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Mechatronik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.12),
  13. 13. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medien, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Medien (Anlagen 1 und 1.13),
  14. 14. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.14),
  15. 15. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Ofenbautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Ofenbautechnik (Anlagen 1 und 1.15),
  16. 16. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Optometrie, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Optometrie (Anlagen 1 und 1.16),
  17. 17. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Betriebsinformatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Betriebsinformatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Betriebsinformatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.17),
  18. 18. Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Maschinenbau, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Maschinenbau, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure - Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.18),
  19. 19. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen (Anlage 2).

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zusätzliche Lehrplanbestimmungen

§ 3. (1) Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand in derselben Anlage verwiesen und

  1. 1. weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder
  2. 2. weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Semester oder Schulstufen voneinander ab,

    sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Semester oder Schulstufen aufzuteilen.

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 4. Semester mit 1. Februar 2023, hinsichtlich der 5. Semester mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. Februar bzw. 1. September der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 59, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen und der Bauhandwerkerschulen (jeweils einschließlich der Berufstätigenformen)“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
  2. 2. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
  3. 3. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1 Abs. 3 sowie die Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten hinsichtlich des 1., 2. und 3. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2023, hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 2023 und hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 2024 in Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 treten an die Stelle der bisherigen Anlage C.

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 4

Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63b, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, BGBl. II Nr. 127/2019, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe“

2. In Art. 1 § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Abschnitte I und VII der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

2. In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe) Abschnitt I (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen) im Unterabschnitt A.1 (Stammbereich) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik6

2

2

2

6

III/III“

3. In der Anlage wird in Abschnitt I nach der Fußnote 5 folgende Fußnote 6 eingefügt:

„6 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.“

4. In der Anlage Abschnitt VII (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird in der Überschrift des den Religionsunterricht betreffenden Unterabschnittes die Wendung „1. Religion“ durch die Wendung „Religion“ ersetzt und nach dem den Unterrichtsgegenstand Religion betreffenden Unterabschnitt der folgende, den Unterrichtsgegenstand Ethik betreffende, Unterabschnitt eingefügt:

„Ethik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen - personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Schülerinnen und Schüler angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft - gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen - ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze

Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Das Kompetenzmodell gliedert sich in fünf Kompetenzbereiche, die für alle Schulstufen gelten. Die beschriebenen Kompetenzen sind in allen Schulstufen zu entwickeln. Ihr Ausprägungsgrad soll mit aufsteigender Schulstufe komplexer und differenzierter werden.

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. Situationen und Probleme der individuellen, sozialen und ökologischen Lebenswelt wahrnehmen, beschreiben und deuten und
  2. sich mit Denkweisen, Wertvorstellungen und Lebenswelten anderer auseinandersetzen sowie die eigene Position einordnen.

Analysieren und Reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. ethisch-relevante Texte mit Hilfe fachspezifischer Terminologie und Methoden erschließen und verfassen und
  2. Wissen und Erfahrungen aus unterschiedlichen Fachgebieten und Lebensbereichen aufeinander beziehen und im Lichte ethischer Positionen reflektieren.

Argumentieren und Urteilen

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. moralische und ethische Grundkonzepte darstellen, ihre historischen, sozioökonomischen und kulturellen Zusammenhänge verstehen und
  2. Argumente kritisch prüfen sowie eigenständige und begründete ethische Urteile fällen.

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. eigene Gedankengänge und die anderer sachgemäß und sprachlich sensibel darstellen und
  2. Auseinandersetzungen auf argumentativer Grundlage konsens- und dissensfähig führen und mit Meinungsverschiedenheiten und Konflikten gewaltfrei umgehen.

Handlungsoptionen entwickeln

Die Schülerinnen und Schüler können

  1. durch Handlungsentwürfe zu moralischen Problemen verantwortungsbewusst und ethisch reflektiert Stellung beziehen und
  2. die erworbenen Kompetenzen zu eigenen Lebensentwürfen in Beziehung setzen.

Lehrstoff

Der Ethikunterricht soll Raum für aktuelle Themen bieten.

In besonderer Weise ist auf die mit der jeweiligen Schulform verbundenen Schwerpunkte einzugehen. Dabei können weitere Bereichsethiken thematisiert oder Lehrstoffe behandelt werden.

1. Klasse (1. und 2. Semester):

Grundlagen: Philosophische Ethik und Menschenrechte

Ethik und Moral, Freiheit und Verantwortung;

Grundrechte, Kinderrechte

Soziale Beziehungen

Formen von Familie, Partnerschaft und Freundschaft;

Autoritäten, Vorbilder, Jugendkultur

Glück

Glücksvorstellungen, Glücksethiken, Glücksforschung

Sucht und Selbstverantwortung

Suchtprävention, Abhängigkeit, Verantwortung des Einzelnen und der Gesellschaft

Natur und Wirtschaft

Globale und lokale Umweltthemen, globale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit, Klima, lebensdienliche Wirtschaft, Konsumentinnen- und Konsumentenethik

Religion und Weltanschauung

Religionsgemeinschaften und säkulare Weltanschauungen in Österreich;

Religion und Staat

2. Klasse:

3. Semester - Kompetenzmodul 3:

Prinzipien normativer Ethik

Zweck, Nutzen, guter Wille, Gerechtigkeit

Medien und Kommunikation

Pressefreiheit, digitale Welt, Wahrheit und Manipulation

Judentum, Christentum, Islam

Glaubensgrundlagen, moralische Richtlinien

4. Semester - Kompetenzmodul 4:

Umgang mit Tieren

Moralischer Status von Tieren, Tierrechte, Tierschutz

Liebe, Sexualität, Beginn des Lebens

Sex und Gender; moralische Dimensionen von Liebe und Sexualität;

Reproduktion

Konflikte und Konfliktbewältigung

Konfliktforschung, Konfliktlösung, gewaltfreie Kommunikation, Respekt und Toleranz

3. Klasse - Kompetenzmodul 5:

5. Semester:

Grundkonzepte der Ethik

Tugendethik, Pflichtethik, Nutzenethik

Menschenwürde, Menschenrechte, Menschenpflichten

Entwicklung und aktuelle Situation;

Diversität und Diskriminierung:

Integration und Inklusion; Umgang mit Behinderungen, Stereotypen, Fremdheit, interkulturellen Erfahrungen

Krankheit und Gesundheit, Ende des Lebens

Ärztliches und pflegerisches Berufsethos;

Gesundheitliche Aspekte des Sports;

Umgang mit Alter, Sterben und Tod

6. Semester:

Identitäten und Moralentwicklung

Konzepte von Identität, Theorien der Moralentwicklung

Wirtschaft und Technik

Markt und Moral, Unternehmensethik, Technikfolgenabschätzung und -bewertung

Fernöstliche Religionen und Weltanschauungen

Glaubensgrundlagen und moralische Richtlinien im Hinduismus, Buddhismus und Konfuzianismus“

Artikel 5

Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 6 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bildungsanstalten“ die Wendung „sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige“ angefügt.

2. Der Überschrift des § 7 wird der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenform)“ angefügt.

3. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „- an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester -“ eingefügt.

4. In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 8“ ersetzt.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Überschriften der §§ 6 und 7 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

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Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

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Anlage 20

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Anlage 21

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Anlage 22

Anlage 22 

Anlage 23

Anlage 23 

Anlage 24

Anlage 24 

Polaschek

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