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BGBl II 295/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen; 2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV; COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

295. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen und die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV) geändert werden sowie die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung - COVID-19-VbV) erlassen wird

Auf Grund der §§ 7, 7b und 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, sowie der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , Infektion mit SARS-CoV-2“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Bei SARS-CoV-2 können Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.“

3. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 4 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 beenden Bescheide gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.“

Artikel 2

2. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.“

2. In § 3 Abs. 5 entfällt die Z 3; die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „für“ die Wort- und Zeichenfolge „Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner,“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Abs. 5 Z 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erfolgen.“

6. In § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach der Zeichenfolge „Abs. 3“ die Zeichenfolge „Z 1 erster Satz und Z 2“ eingefügt.

7. In § 5 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

8. In § 5 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „Z 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.

9. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Z 1 gilt im Fall eines positiven Testergebnisses nicht, sofern die Voraussetzungen der COVID-19-VbV eingehalten werden.“

10. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten nicht, soweit die COVID-19-VbV strengere Regelungen vorsieht.“

11. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wort- und Zeichenfolge „ , die“ eingefügt und am Ende der Z 2 die Wortfolge „ausgestellt wurde,“ angefügt.

12. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. Oktober“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. September“ ersetzt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

Artikel 3

COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV)

Auf Grund der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.

(2) Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden

  1. 1. mit sofortiger Wirkung, wenn
    1. a) in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels - binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten - molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
    2. b) ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
  2. 2. nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.

(3) Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Zusammenkünfte im Sinne dieser Verordnung gelten Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten.

(3) Zum privaten Wohnbereich im Sinne dieser Verordnung zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(4) Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3. (1) Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht

  1. 1. außerhalb des privaten Wohnbereichs
    1. a) in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
    2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
  2. 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  3. 3. in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
  4. 4. im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
    1. a) in geschlossenen Räumen und
    2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht, wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

Betretungsverbote

§ 4. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:

  1. 1. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  2. 2. Krankenanstalten;
  3. 3. Kuranstalten;
  4. 4. Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
  5. 5. Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
  6. 6. Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
  7. 7. sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
  2. 2. Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;
  3. 3. Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
  4. 4. betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;
  5. 5. Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
  6. 6. Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
  7. 7. Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2.

Betreten

§ 5. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen.

Glaubhaftmachung

§ 6. Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 28a EpiG

§ 7. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 8. (1) Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

(2) Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn

  1. 1. die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
  2. 2. die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und

    keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Ausnahmen

§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

(2) Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2022, bleibt davon unberührt.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

(2) Wurde für eine Person aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 EpiG ausgestellt, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung für die in § 1 vorgesehene Dauer.

Rauch

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