vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 197/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

197. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

197. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden

Auf Grund der § 1 Abs. 2, §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige Krankheiten

Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Text erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

2. In § 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „SARS-CoV-2 und Affenpocken“ ersetzt.

3. Dem § 1 wird folgender § 2 angefügt:

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 3. Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, Infektion mit SARS-CoV-2 oder Affenpocken“ ersetzt.

2. In § 12 erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)