198. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2022, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung, BGBl. II Nr. 103/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Zeichenfolge „§§ 1“ die Zeichenfolge „, 3, 3a, 3b“ eingefügt.
2. In § 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
3. In § 3 wird das Wort „Mai“ durch das Wort „August“ ersetzt.
4. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.“
Rauch
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