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BGBl II 296/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

296. Verordnung: Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung

296. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird dem Wort „Lamas“ die Wortfolge „und Alpakas“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 3a wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 6“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Bis 31.12.2025 führt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen, durch. Im Zuge dieses Projekts sind tierschutzrelevante Veränderungen am Tier, die Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen geben, zu definieren und gegebenenfalls Ergänzungen zu den bestehenden tierschutzrelevanten Befunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszuarbeiten. Um Haltungsbedingungen aufgrund der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechend anpassen bzw. kontrollieren zu können, ist ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung der tierschutzrelevanten Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter bzw. Eigentümer und die Behörde zu entwickeln. Die Ergebnisse des Projektes dienen als Grundlage für die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof für Schweine gemäß Punkt 8. der Anlage 5.“

4. § 2 Abs. 6 entfällt.

5. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

„7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.“

6. Nach § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 2, § 3, Punkt 2.11.2. der Anlage 1, Punkt 2.2., Punkt 2.7. und Punkt 2.8.2. der Anlage 2, Punkt 2.1., Punkt 2.7, Punkt 2.10.1., Punkt 3.3.2., Punkt 8. Punkt 9. und Punkt 2.10. Z 4 und 5 der Anlage 5, Punkt 3.1., Punkt 4.1., Punkt 4.6.1., Punkt 4.6.2., Punkt 6.2., Punkt 7. und Punkt 8. der Anlage 6 sowie die Anlage 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Punkt 2.9., 2.10.3., Punkt 2.11., Punkt 2.12., Punkt 5.2a., Punkt 5.4. sowie der Anhang A und Anhang B der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Fußnote 2 des Punktes 4.1. der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Punkt 1. und Punkt 4.5.2. der Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

7. Anlage 1 Punkt 2.11.2. lautet:

  1. „2. Die Kennzeichnung durch Brand, sofern die Identifizierung durch diese Methode im Rahmen der nationalen Regelungen zur Tierkennzeichnung erlaubt ist.“

8. Dem Punkt 2.2. der Anlage 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten.“

9. Der Anlage 2 wird in Punkt 2.7. folgender Absatz angefügt:

„Die Verwendung anderer mechanischer Hilfsmittel als der manuell benutzten Ketten und Stricke beim Kalben dürfen lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen.“

10. Anlage 2 Punkt 2.8.2. lautet:

„Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“

11. In der Anlage 5 wird in Punkt 2.1. die Wort- und Zeichenfolge „größen- und temperaturmäßig“ durch die Wortfolge „physisch und temperaturmäßig“ ersetzt.

12. In der Anlage 5 wird in Punkt 2.7. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden.“

13. Der Anlage 5 wird in Punkt 2.9. folgender Absatz angefügt:

„Im Rahmen der Betreuung sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern. Hierfür sind bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen Maßnahmen gemäß Anlage 5 Punkt 2.11. zu ergreifen, mit dem Ziel das Schwanzkupieren zu beenden. Dabei sind die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen und gegebenenfalls Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen anzupassen.“

14. Anlage 5 Punkt 2.10. Z 1. lautet:

  1. „1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird und

- die Schweine nicht älter als sieben Tage sind,

- durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht.“

15. Anlage 5 Punkt 2.10. Z 3. lautet:

  1. „3. das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden. Der Eingriff ist so vorzunehmen, dass

- der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und

- der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder

- der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und

- höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.“

16. Anlage 5 Punkt 2.10. Z 4 und 5 lauten:

  1. „4. Das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
    1. a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder
    2. b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder
    3. c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
  2. 5. Ist die Abgabe eines in Österreich zugelassenen Injektions-Arzneimittels, das für die wirksame Betäubung oder Schmerzausschaltung geeignet ist, an den Tierhalter gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zulässig und wird dies durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung festgelegt, ist das Kastrieren männlicher Schweine abweichend von Z 4 nur zulässig, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und
    1. a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person nach wirksamer Betäubung oder Schmerzausschaltung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, oder
    2. b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder
    3. c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.“

17. In der Anlage 5 wird nach Punkt 2.10. folgender Punkt 2.11. eingefügt:

„2.11. MAẞNAHMEN ZUR REDUKTION DES SCHWANZKUPIERENS UND DEREN DOKUMENTATION

2.11.1. Verpflichtende Risikoanalyse

Bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen ist durch den Tierhalter eine standardisierte Risikoanalyse (Erhebung und Bewertung) für jede Produktionsart gemäß der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ durchzuführen.

2.11.1.1 Leitlinie zur Durchführung der Risikoanalyse

Die Leitlinie ist im Abstand von drei Jahren von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zu evaluieren und gegebenenfalls, unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie unter Einbeziehung der Veterinärmedizinischen Universität, der Universität für Bodenkultur, der Landwirtschaftskammer Österreich und des Verbands österreichischer Schweinebauern, zu überarbeiten. Die Leitlinie und allfällige Änderungen sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

2.11.1.2. Dokumentation im Rahmen der Risikoanalyse

Insbesondere sind gesondert für alle Produktionsarten, getrennt nach kupiert und unkupiert, folgende Risikofaktoren zu dokumentieren:

- Tierbeobachtung und Maßnahmen

- Beschäftigung (Art und Menge des Beschäftigungsmaterials)

- Stallklima

- Gesundheit

- Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung)

- Fütterung

- Struktur und Sauberkeit

2.11.1.3. Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse

Treten innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt bei weniger als 2% der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so ist der Halter verpflichtet eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten. Dies hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Abgabe der nächsten Tierhaltererklärung zu erfolgen. Ist es dem Halter nicht möglich bis zum genannten Zeitpunkt eine Bucht mit unkupierten Tieren einzustallen, so hat er das in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A in Punkt 3. lit. b zu bestätigen. Die Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens im Fremdbetrieb ist mit der Tierhaltererklärung des jeweiligen Betriebs nachzuweisen.

Wenn an drei aufeinanderfolgenden Jahren der Anteil der Tiere mit Schwanz- oder Ohrverletzungen bei den Kategorien Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A jeweils über 4% gelegen ist, dann hat der Halter nachweislich folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. a) Halter, die am Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen:

- Maßnahmen zur Optimierung gemäß des entsprechenden TGD-Programms

  1. b) Halter, die nicht am TGD teilnehmen:

- Maßnahmen zur Optimierung auf Basis des entsprechenden TGD-Programms und

- Inanspruchnahme einer zweimaligen Beratung im Kalenderjahr durch einen Fachtierarzt für Schweine bzw. eines für diese Thematik besonders geschulten Tierarztes oder

- Inanspruchnahme einer externen sowie dokumentierten Fachberatung zu Stallklima und Fütterung

2.11.2. Tierhaltererklärung

Halter von kupierten Schweinen haben die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen und die Ergebnisse der Risikoanalyse jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A gemeinsam mit den zu treffenden bzw. bereits ergriffenen Optimierungsmaßnahmen zu dokumentieren und zu bestätigen.

Weiters sind darin die Gründe für die nachweisliche Unerlässlichkeit des Kupierens der Schwänze zum Zeitpunkt der Abgabe der Tierhaltererklärung anzuführen.

Halter die ausschließlich unkupierte Tiere halten, haben neben den Dokumentationspflichten gemäß Punkt 5.4. die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B zu dokumentieren und zu bestätigen.

Die Tierhaltererklärung ist bis 31. März des Folgejahres zur Dokumentation des Vorjahres in einem elektronischen System zu erfassen und gilt für ein Jahr.

2.11.3. TGD-Programm

Ein nach § 2a entwickeltes TGD-Programm, das Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. beinhaltet, ist entsprechend der TGD-VO 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Veterinärnachrichten anzuwenden.

Unbeschadet allfällig verpflichtend zu setzender Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. kann die Festlegung und Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen im Rahmen eines TGD-Programmes mit Unterstützung des TGD-Tierarztes erfolgen.“

18. In der Anlage 5 wird nach Punkt 2.11. folgender Punkt 2.12. samt Überschrift eingefügt:

„2.12. WEITERBILDUNGSERFORDERNISSE

Alle Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit teilnehmen. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 absolviert wurden, können angerechnet werden.“

19. In Anlage 5 Punkt 3.3.2. wird die Wortfolge „Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden“ ersetzt.

20. Nach Anlage 5 Punkt 5.2. wird folgender Punkt 5.2a. samt Überschrift eingefügt:

„5.2a. GRUPPENHALTUNG NEU

Für ab dem 1.1.2023 neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gilt:

  1. 1. Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.
  2. 2. Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.
  3. 3. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
  4. 4. Die Mindestbuchtenfläche hat 10m² für Absetzferkel und 20m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen.
  5. 5. Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

 

Tiergewicht1

Mindestfläche

 

bis 20 kg

0,25 m2/Tier

 

bis 30 kg

0,40 m2/Tier

 

bis 50 kg

0,50 m2/Tier

 

bis 85 kg

0,65 m2/Tier

 

bis 110 kg

0,80 m2/Tier

 

über 110 kg

1,20 m2/Tier

 

1 im Durchschnitt der Gruppe

 

  1. 6. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.“

21. Anlage 5 Punkt 5.4. lautet:

„In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen der Schweine mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen (zB Betriebserhebungen im Rahmen des TGD) sind zu dokumentieren.

Folgende Parameter sind jedenfalls zu überprüfen: Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Tiergesundheit insbesondere Verletzungen, Fütterung, Struktur und Sauberkeit der Bucht, Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung).

Bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen sind im Betrieb zu folgenden Parametern Erhebungen durchzuführen und zu dokumentieren:

- Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials

- Platzangebot

- Art und Umfang des Auftretens für das Tierwohl relevanten Ereignissen, wie zB über das übliche Ausmaß hinausgehende Verletzungen durch Kämpfe

- Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrverletzungen, wobei die Dokumentation entsprechend Punkt 2.11.2. in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B vorzunehmen ist.“

22. Anlage 5 Punkt 8. lautet:

„8. ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR SCHWEINE

Werden nach Abschluss des Projekts gemäß § 2 Abs. 5 im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ergebnisse festgestellt, die auf schlechte Haltungsbedingungen schließen lassen, so werden diese dem Eigentümer oder Halter der Tiere zur Durchführung der Risikoanalyse mitgeteilt und der Behörde als Grundlage der risikobasierten Kontrolle gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl II Nr. 2004/492 zur Verfügung gestellt.“

23. Anlage 5 Punkt 8. wird folgender Punkt 9. angefügt:

„9. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2. und 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 für alle Betriebe.

Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 außer Kraft.

Die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungsbetriebe.

Die Bestimmungen des Punktes 5.2a. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Für Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022, bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 5.2. weiter.“

24. Der Anlage 5 wird folgender Anhang A angefügt:

„Anhang A

Tierhaltererklärung

zur Evaluierung und Optimierung der Haltung

als Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses

(Gültigkeit: 12 Monate)

Betrieb: _______________________________________________

Anschrift: _______________________________________________

_______________________________________________

LFBIS Nr.: _______________________________________________

Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein

In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien:

□ Zuchtsauen mit Saugferkel

□ Absetzferkel

□ Jungsauen, Jungeber

□ Mastschweine

1. Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen:

In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten:

□ Saugferkel im Ausmaß von __%

□ Absetzferkel im Ausmaß von __%

□ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __%

□ Mastschweine im Ausmaß von __%

2. In meinem Schweinebetrieb wurde eine standardisierte Risikoanalyse nach den Vorgaben der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ abgeschlossen. Diese umfasst alle unten angeführten Bereiche.

Optimierungsbedarf:

Tierbeobachtung und Maßnahmen

Beschäftigungsmaterial

Stallklima

Tiergesundheit

Ernährung

Struktur uns Sauberkeit der Bucht

Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung)

□ Geeignete Optimierungsmaßnahmen werden/wurden eingeleitet.

□ Art der eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen:

___________________________________________________

___________________________________________________

□ Teilnahme an einem TGD-Programm im Sinne des Punktes 2.11.3. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung

□ Ja □ Nein

3. In meinem Schweinebetrieb ist für den Gesamtbestand das Kürzen der Schwänze derzeit unerlässlich, da

a) in meinem Betrieb Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten sind (jeweils > 2% der Tiere im Vorjahr):

□ Saugferkel

□ Absetzferkel

□ Jungsauen, Jungeber

□ Mastschweine

und/oder

b) aus einem/mehreren Fremdbetrieb/en die Unerlässlichkeit dargelegt wurde, (eine/mehrere) entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung/en liegt/liegen vor.

4. □ In meinem Schweinebestand wird seit _______ eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten.

5. □ In meinem Schweinebestand werde ich gemäß Punkt 2.11.1.3. Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung ab ________ nachweislich eine unkupierte Kontrollgruppe halten (Zu diesem Zeitpunkt wird eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren belegt; unkupierte Schweine werden dauerhaft zB über eine farbige Markierung der Ohrmarke gekennzeichnet).

Ort, Datum ______________________________________

Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________

Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________

Unterschrift Berater/in* ______________________________________

* Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“

25. Der Anlage 5 wird folgender Anhang B angefügt:

„Anhang B

Tierhaltererklärung

zur Evaluierung und Optimierung der Haltung

als Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses

für Betriebe mit ausschließlich unkupierten Tieren

(Gültigkeit: 12 Monate)

Betrieb: _______________________________________________

Anschrift: _______________________________________________

_______________________________________________

LFBIS Nr.: _______________________________________________

Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein

In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien:

□ Zuchtsauen mit Saugferkel

□ Absetzferkel

□ Jungsauen, Jungeber

□ Mastschweine

Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen

In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten:

□ Saugferkel im Ausmaß von __%

□ Absetzferkel im Ausmaß von __%

□ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __%

□ Mastschweine im Ausmaß von __%

Ort, Datum ______________________________________

Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________

Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________

Unterschrift Berater/in* ______________________________________

* Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“

26. Der Tabelle in der Anlage 6 unkt 1. wird folgende Zeile angefügt:

„Biodiversitäts-Weide

Eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind.“

27. In der Anlage 6 Punkt 3.1. wird nach der Überschrift folgender erster Satz eingefügt:

„Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen.“

28. In der Anlage 6 Punkt 4.1. wird nach der Überschrift folgender erster Satz eingefügt:

„Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung.“

29. Anlage 6 Punkt 4.1. Fußnote 2 lautet wie folgt:

„Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest 7 cm je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.“

30. In Anlage 6 Punkt 4.5.2. lautet der erste Spiegelstrich:

„- Die Auslauffläche hat mindestens 8,00 m2/Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4,00 m2/Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß.“

31. Anlage 6 Punkt 4.6.lautet:

„AUFZUCHTSYSTEM

4.6.1. In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte.

4.6.2.Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.“

32. Anlage 6 Punkt 6.2. lautet:

“6.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

  
 

Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

 

Mastgeflügelart

Höchstbesatzdichte1)

Mindestauslauffläche2)

 

Gänse

15kg/m²

10m²/Tier

 

oder:

21kg/m²

50m²/Tier

 

Enten

25kg/m²

2m²/Tier

 

1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit.

2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“

33. Anlage 6 Punkt 7. lautet:

„BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR JAPANWACHTELN

1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN

Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm2 zur Verfügung stehen muss.

Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind.

Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (zB Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12mm x 12mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm x 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen.

In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein.

Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist.

Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.

2. STALLKLIMA, LICHT

Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig.

Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden.

3. ERNÄHRUNG

Das Futter kann mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen angereichert werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.

4. BETREUUNG

Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.“

34. Der Anlage 6 wird nach Punkt 7. folgender Punkt 8. angefügt:

„8. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.1. Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen

Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen.

Die Bestimmung des Punktes 3.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

8.2. Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Zuchttieren

Die Bestimmungen des Punktes 4.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

8.3. Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen und Zuchttieren in Alternativsystemen

Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gilt ab dem 1.1.2031.

8.4. Übergangsbestimmung für die Haltung von Japanwachteln

Die Bestimmungen des Punktes 7.1. gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.“

35. In der Anlage 11 samt Überschrift wird nach dem Wort „Lamas“ die Wortfolge „und Alpakas“ angefügt.

36. Der Anlage 11 wird folgender Punkt 6. samt Überschrift angefügt:

„6. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Lamas und Alpakas für die Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Weide bzw. Gehegefläche keine Anwendung.“

Rauch

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