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BGBl I 86/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Bundesgesetz: Änderung des Tierschutzgesetzes-TSchG
(NR: GP XXVI IA 402/A AB 349 S. 51 . BR: 10054 AB 10060 S. 886.)

86. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 und Z 16 angefügt:

  1. „15. Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;
  2. 16. sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemeinnützig ausgeübt wird.“

2. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.“

3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.“

4. § 8a Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Lamas“ durch das Wort „Neuweltkameliden“ ersetzt.

6. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.“

7. § 31a lautet:

§ 31a. (1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

  1. 1. nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
  2. 2. sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(3) Wer, ohne eine Haltung in Österreich zu haben, mit Heimtieren in Österreich handelt oder solche Tiere aus dem Ausland nach Österreich vermittelt, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 23. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1. Abs. 2 eingehalten wird,
  2. 2. beim Transport und der Verbringung der Tiere die geltenden Tierschutz- und Tierseuchenbestimmungen eingehalten werden und
  3. 3. innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Versicherung eine allenfalls erforderliche Rückerstattung des Kaufpreises oder der Kosten für eine notwendige Behandlung der Tiere sichergestellt wird.“

8. § 44 Abs. 5 Z 4 lit. c lautet:

„c) von Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;“

9. § 44 Abs. 23 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“ und es werden danach folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) § 4 Z 15, § 6 Abs. 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 31 Abs. 5 und § 31a in der Fassung von BGBl. I Nr. 86/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.“

Van der Bellen

Kurz

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