492. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung - TSchKV)
Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane.
Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2. Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.
Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben
§ 3. (1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen.
(2) Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.
(3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.
(4) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
§ 4. (1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung
§ 5. Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
Kontrollorgane
§ 6. (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des § 32 TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004, der in § 4 Abs. 2 ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
- 1. der Name,
- 2. das Bundesland,
- 3. die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
- 4. das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
- 5. der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
Durchführung der Kontrollen
§ 7. Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben.
Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen
§ 8. (1) Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Kontrollorgane gemäß § 6 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 die Anforderungen des § 6 erfüllen.
Umsetzungshinweis
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage 1
Rauch-Kallat
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