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BGBl I 103/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
(NR: GP XXVII IA 2652/A S. 168. BR: 11008 AB 11018 S. 944.)

103. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3b wird die Wortfolge „Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“

3. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Absonderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „oder Verkehrsbeschränkungen“ eingefügt.

4. Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 3b, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3b, § 4 Abs. 5 und § 49 Abs. 1a treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6 wird die Zeichenfolge „ASVG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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