201. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 3 und werden in den Einträgen zu den §§ 4 und 5 die Paragraphenbezeichnungen „§ 4.“ und „§ 5.“ durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 4 die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 5. Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“
4. In § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b.
6. In § 2 Abs. 2 Z 1 erhält die lit. c die Literabezeichnung „b)“ und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen“.
7. § 3 samt Überschrift entfällt.
8. Die §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“.
9. In § 3 Abs. 5 Z 4 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.
10. In der Überschrift des § 4 entfällt die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.
11. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- 1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- 2. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.“
12. In § 4 Abs. 2 und 3 entfällt die Wortfolge „sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.
13. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
14. In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.
15. In § 4 Abs. 7 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ und die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.
16. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:
„Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 5. (1) Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß. § 4 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(2) § 4 Abs. 3 Z 1 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
- 1. externe Dienstleister,
- 2. Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
- 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
- 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
- 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(3) § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
17. In der Überschrift zu § 6 wird die Wortfolge „Gesundheitsdienstleistungen“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“ ersetzt.
18. In § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.
19. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie
- 1. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und
- 2. bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Z 2 gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“
20. In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
21. In § 9 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „des § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, des § 9 Abs. 2 bis 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Abs. 2 bis 5 dieses Paragraphen“ ersetzt.
22. § 9 Abs. 6 Z 2 lautet:
- „2. Personen,
- a) die schwanger sind,
- b) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft werden können,
- c) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, oder
- d) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
- und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.“
23. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sind
- 1. durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung oder
- 2. durch eine ärztliche Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022,
nachzuweisen.“
24. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „8. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ ersetzt.
25. Dem § 13 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.
(6) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 23. August 2022 auch
- 1. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
- 2. ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Z 1, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.“
Rauch
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