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BGBl II 201/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Verordnung: 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

201. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 3 und werden in den Einträgen zu den §§ 4 und 5 die Paragraphenbezeichnungen „§ 4.“ und „§ 5.“ durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 4 die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5. Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“

4. In § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b.

6. In § 2 Abs. 2 Z 1 erhält die lit. c die Literabezeichnung „b)“ und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen“.

7. § 3 samt Überschrift entfällt.

8. Die §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 3.“ und „§ 4.“.

9. In § 3 Abs. 5 Z 4 wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.

10. In der Überschrift des § 4 entfällt die Wortfolge „sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

11. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  2. 2. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.“

12. In § 4 Abs. 2 und 3 entfällt die Wortfolge „sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“.

13. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

14. In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.

15. In § 4 Abs. 7 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ und die Wortfolge „und im Behindertenbereich“.

16. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 5. (1) Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß. § 4 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(2) § 4 Abs. 3 Z 1 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

17. In der Überschrift zu § 6 wird die Wortfolge „Gesundheitsdienstleistungen“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Pflegedienstleistungen“ ersetzt.

18. In § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 4“ ersetzt.

19. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie

  1. 1. einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und
  2. 2. bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

    Z 2 gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“

20. In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „des § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, des § 9 Abs. 2 bis 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Abs. 2 bis 5 dieses Paragraphen“ ersetzt.

22. § 9 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen,
    1. a) die schwanger sind,
    2. b) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft werden können,
    3. c) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, oder
    4. d) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
    1. und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.“

23. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 sind

  1. 1. durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung oder
  2. 2. durch eine ärztliche Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022,

    nachzuweisen.“

24. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „8. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ ersetzt.

25. Dem § 13 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.

(6) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 23. August 2022 auch

  1. 1. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
  2. 2. ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Z 1, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.“

Rauch

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