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BGBl II 202/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 und der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

202. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 und die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22 geändert werden

Artikel I

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 lautet:

  1. „2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
    2. d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf,“

2. § 5 Abs. 1a entfällt.

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. § 33 lautet:

§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen.“

5. § 36 samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2022 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 1a und 3 sowie § 36 samt Überschrift treten mit 2. Juni 2022 außer Kraft,
  2. 2. § 4 Z 2 und § 33 treten mit 2. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel II

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 8/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt der erste Satz.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 erster Satz tritt mit 2. Juni 2022 außer Kraft.“

Polaschek

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