vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 72a SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

§ 72a.

In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40230650