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BGBl I 121/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985
121. (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)

121. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

  

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „die Zahl der“ durch die Wendung „das Doppelte der Zahl an“ ersetzt.

2. § 8c Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.“

3. § 130d, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften entfallen.

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 7 Abs. 3 und § 8c Abs. 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
  2. 2. § 130d, § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 lit. l lautet:

  1. „l) Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel;“

2. In § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Soweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zur Feststellung der Voraussetzungen für den Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, unverzüglich zu übermitteln.“

3. In § 22a Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ sowie die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.“ durch die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.“ ersetzt.

4. In § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8 und § 39 Abs. 2 Z 9 wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel“ eingefügt.

5. In § 23b Abs. 6 Z 8 wird nach dem Wort „Unterschrift“ die Wendung „der Prüferin oder“ eingefügt und wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

5a. § 34 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    1. a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
    2. b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“

5b. In § 34 Abs. 4 wird nach der Wendung „über die Prüfungsform“ die Wendung „, einschließlich der Wahl gemäß Abs. 5“ eingefügt.

5c. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.“

6. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wendung „der Klassenvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, und“ eingefügt.

7. § 57b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.“

8. § 57b Abs. 2 erster Satz wird durch folgenden ersten Satz ersetzt:

„Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

9. Dem § 57b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Nachweis der Schülereigenschaft kann für Schülerinnen und Schüler für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. bei unter 14-Jährigen durch deren Erziehungsberechtigte, bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung der Zertifikate hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 57b Abs. 1 letzter Satz angeführten Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Schülerinnen und Schüler kostenlos zu erfolgen.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

10. In § 70 Abs. 4 lit. e wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

11. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

§ 72a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.“

12. In § 77 Abs. 2 wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

13. § 77b samt Überschrift entfällt.

14. In § 82 Abs. 23 Z 2 wird die Zahl „2025“ durch die Zahl „2028“ ersetzt.

15. Dem § 82 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
  2. 2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
  3. 3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;
  4. 4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
  5. 5. § 34 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.“

16. Nach § 82c wird folgender § 82d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 82d. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.

(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,

  1. 1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder
  2. 2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 Z 9 und § 39 Abs. 2 Z 10 wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 2 Z 9 wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

2a. § 24 Abs. 4 entfällt.

2b. § 33 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    1. a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
    2. b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“

2c. In § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.“

3. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wendung „der Fachvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde,“ eingefügt.

4. § 55a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.“

5. § 55a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Studierendenkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der oder des Studierenden elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

6. Dem § 55a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Nachweis der Studierendeneigenschaft kann für Studierende für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der oder des Studierenden bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung des Zertifikats hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 55a Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Studierenden kostenlos zu erfolgen.

(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.

(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

7. In § 61 Abs. 4 Z 5 wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

8. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

§ 61a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.“

9. In § 65 Abs. 2 wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

10. Dem § 69 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
  2. 2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
  3. 3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
  4. 4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
  5. 5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft;
  6. 6. § 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.“

11. § 72a samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 72a. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.

(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,

  1. 1. anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
  2. 2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzten.“

12. § 72b samt Überschrift entfällt.

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die die Anlage 4 betreffende Zeile und werden nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende die §§ 6a bis 6e betreffende Zeilen eingefügt:

„§ 6a.

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6b.

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 6c.

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

§ 6d.

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

§ 6e.

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste“

  

2. Am Ende des § 2 Z 14 wird der Beistrich und am Ende der Z 15 das Wort „und“ jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In § 2 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 17 bis 22 angefügt:

  1. „17. unter „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten;
  2. 18. unter „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind;
  3. 19. unter „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at , ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die IT-Systeme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt;
  4. 20. unter „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß § 14a SchUG eingesetzt werden;
  5. 21. unter „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:
    1. a) Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG,
    2. b) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere rechtlich benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,
    3. c) besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,
    4. d) das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß § 5 Abs. 1 Z 11,
    5. e) Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,
    6. f) die Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule;
  1. 22. unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.“

4. § 4 Abs. 1 wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind

  1. 1. die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich
    1. a) der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung,
    2. b) der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß § 9 IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sowie
    3. c) der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter,

      wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist;

  1. 2. die Stelle des öffentlichen Bereichs bzw. eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, die bzw. der über die technisch-organisatorische Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Systeme und Dienste entscheidet, hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit derselben (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting);
  2. 3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und
  3. 4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
    1. a) die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß § 13, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt,
    2. b) das Bildungsportal sowie
    3. c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden.“

5. § 4 Abs. 2 entfällt.

6. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den §§ 9 und 10 E-GovG (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
  2. 3. im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage im ZMR zur Ausstattung mit Meldedaten gemäß § 2 Z 21 lit. a, sowie im ZPR zur Ausstattung mit allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern von Schülerinnen und Schülern (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten).“

8. In § 5 Abs. 1 Z 19 wird nach dem Klammerausdruck „(Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen),“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG,“ eingefügt.

9. In § 5 Abs. 1 Z 19 wird die Wendung „muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 3 Z 16 wird nach der Wortfolge „Anlage 1“ die Wortfolge „sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9“ eingefügt.

11. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.“

12. § 6 samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

  1. 1. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a);
  2. 2. für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b);
  3. 3. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985;
  4. 4. für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c);
  5. 5. für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;
  6. 6. für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e);
  7. 7. für den Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und
  8. 8. für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 E-Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT-Systeme und Dienste.

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

  1. 1. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;
  2. 2. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und
  3. 3. hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.“

13. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6e samt Überschriften eingefügt:

„Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:

  1. 1. deren Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des ZMR gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG und
  2. 2. deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.

    Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  2. 2. Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen.

    Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.

  1. 3. Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß § 4 ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen.

(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPK-BF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.

(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die

  1. 1. erstmalig in das ZMR eingetragen wurden,
  2. 2. sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und
  3. 3. seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Abs. 1 aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind.

(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen.

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 6b. Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Besuchs einer Schule allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

§ 6c. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

§ 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. 1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
    1. a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,
    2. b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    4. d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
  1. 2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:
    1. a) die Schulkennzahl(en),
    2. b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    4. d) das Geschlecht,
    5. e) die SAP-Personalnummer,
    6. f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    7. g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  1. 3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste

§ 6e. (1) Zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.

(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.

(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.

(4) Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung.

(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.

(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und
  2. 2. sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.“

14. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wendung „gemäß § 5 Abs. 1“ die Wendung „und Abs. 2“ eingefügt.

15. In § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „die Anzahl der beschäftigten Personen“ durch die Wortfolge „die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen“ ersetzt.

16. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“ die Wortfolge „in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS)“ “ eingefügt.

18. Im Schlussteil des §18 Abs. 1 wird die Wendung „Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

19. In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d wird nach der Wendung „und 3“ die Wendung „ ; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2“ eingefügt.

19a. § 18 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und“

19b. § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,“

19c. Dem § 19 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2024, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,“

20. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 14 bis 22, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 3, § 5 Abs. 3 Z 16, § 5a Abs. 3, §§ 6 bis 6e samt Überschriften, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3, § 25 Abs. 3, § 26, Anlage 1 Z 4 und 9, Anlage 2 Z 3 und 9 sowie Anlage 5 Z 26 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; §§ 6 bis 6e sowie § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
  2. 2. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des § 18 Abs. 1, Anlage 1 Z 11a und Anlage 5 Z 28a treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft;
  3. 3. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 18 Abs. 4 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 10 und Anlage 5 Z 27 treten mit 1. September 2026 in Kraft;
  4. 4. § 4 Abs. 2 sowie Anlage 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“

21. In § 25 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „Bundesminister kann“ die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d für die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3“ eingefügt.

21a. § 26 lautet:

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e und f sowie Z 4 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. 4. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  5. 5. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

    betraut.“

22. In Anlage 1 wird in der Z 4 nach dem Wort „Jahrgang“ die Wortfolge „ , Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen“ eingefügt.

23. In Anlage 1 Z 9 und Anlage 5 Z 26 wird jeweils die Wendung „am muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „am Erstsprachenunterricht“ ersetzt.

24. In Anlage 1 Z 10 wird der Wendung „Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die“ vorangestellt.

25. In Anlage 1 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

  1. „11a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

26. In Anlage 2 Z 3 wird nach der Wendung „Stundenplan,“ die Wendung „Unterrichtsgruppen,“ eingefügt.

27. Anlage 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;“

28. Anlage 4 entfällt.

29. In Anlage 5 Z 27 wird der Wendung „die Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie“ vorangestellt.

30. In Anlage 5 wird am Ende der Z 28 das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt:

  1. „28a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ die Wortfolge „– BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgende Wendung eingefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Geschlecht,
  4. 4. Staatsangehörigkeit,
  5. 5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),
  6. 6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
  7. 7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,
  8. 8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
  9. 9. Lehrvertragsnummer,
  10. 10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
  11. 11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,
  12. 12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
  13. 13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
  14. 14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
  15. 15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.“

Van der Bellen

Nehammer

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