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BGBl II 317/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Aufnahmsverfahrensverordnung

317. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung)

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Information zur Schulwahl

§ 2. Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Jahresgliederung sowie in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme in die Schule ist so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 1. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

  1. 1. sind die von der betreffenden Schule für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Bekanntgaben zu machen,
  2. 2. sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
  3. 3. können weitere Schulen angegeben werden, deren Besuch allenfalls auch in Betracht gezogen wird, und
  4. 4. ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 4. Montag nach den Semesterferien, hinsichtlich der 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien, ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Die vorläufige Zuweisung hat nicht zu erfolgen, wenn

  1. 1. hinsichtlich der Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule die Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
  2. 2. nach den Vermerken am Original der Schulnachricht (Abs. 2 letzter Satz) ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen bereits gestellt wurde.

Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur aus besonderen Gründen und nur gegenüber der Schulbehörde erster Instanz zulässig.

(4) Gleichzeitig mit der vorläufigen Schulplatzzuweisung (Abs. 3)

  1. 1. ist eine zu diesem Zeitpunkt besuchte mittlere oder höhere Schule sowie die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und
  2. 2. sind der Schulbehörde erster Instanz sämtliche Anmeldeinformationen (Abs. 2) derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber zur Verfügung zu stellen, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte. Dabei sind jene Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber gesondert auszuweisen, denen gemäß Abs. 3 Z 1 deshalb kein Schulplatz vorläufig zugewiesen wurde, weil deren Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist.

(5) Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den gemäß Abs. 4 Z 2 bekannt gegebenen sowie weiteren (verspäteten) Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern diesen

  1. 1. nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
  2. 2. unter Bedachtnahme auf allenfalls weiter in Betracht kommende Schulen (Abs. 2 Z 3) und anderer Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
  3. 3. unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und
  4. 4. unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

frühestmöglich, längstens jedoch bis Ende April Schulplätze an für sie in Betracht kommenden Schulen vorläufig zuzuweisen. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass gemäß Z 1 nur die besuchte Schule zu informieren ist und in Z 2 an die Stelle der Schulbehörde erster Instanz das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt.

(6) Hinsichtlich derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber, denen auch gemäß Abs. 5 kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1. an die Stelle der Schulbehörde erster Instanz das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt,
  2. 2. an die Stelle des April der Mai tritt und
  3. 3. sich der Verweis auf Abs. 4 nur auf die Informationspflicht gegenüber der besuchten Schule bezieht.

Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz oder durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Ende April bzw. Mai jeweils frühestmöglich zu erfolgen.

Reihungskriterien

§ 5. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

(2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie zB die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung der Wohnortnähe ist jedenfalls die Erreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) zu berücksichtigen (zB kürzerer und/oder weniger gefährlicher Schulweg, Verkehrsanbindung, sonstige Infrastruktur), wobei auch die jeweilige Altersstufe mit einzubeziehen ist.

(4) Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des Abs. 3, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die Altersstufe zu berücksichtigen.

Bewertung der Reihungskriterien

§ 6. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen. Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.

(2) Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.

(3) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (§ 5 Abs. 2) zu reihen.

Schulautonome Reihungskriterien

§ 7. Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulgemeinschaftsausschuss unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

Termine, Fristen

§ 8. Die in § 3 genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonome Tage) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9. (1) Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die Schulbehörde erster Instanz, an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die Schulbehörde zweiter Instanz, festzulegen.

(2) Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.

(3) Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Gehrer

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