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BGBl II 260/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Verordnung: 5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

260. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung - 5. NPO-FondsRLV)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2. (1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 300/2020, der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, der 3. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 307/2021, sowie der 4. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 59/2022, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.

Unionsrechtskonformität

§ 3. (1) Soweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45, oder
  4. 4. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO)
    1. gewährt.

2. Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 4. (1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

  1. 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“),
  2. 2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
  3. 3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
  4. 4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),

soweit sie nicht unter § 5 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der entweder

  1. 1. eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder
  2. 2. mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,

    und die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.

(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
  2. 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. August 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. September 2021 errichtet.
  3. 3. Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  4. 4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  5. 5. Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237 , ABl L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  6. 6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
  7. 7. Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.
  8. 8. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 5. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

  1. 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,
  2. 2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
  3. 3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und
  4. 4. Organisationen, denen gemäß den Verordnungen BGBl. Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von § 8a verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde.

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

§ 6. (1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 7. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 anfallen, zu ermitteln. Abweichend davon sind Kosten nach Abs. 2 Z 11 förderbar, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Kosten nach Abs. 2 Z 5 sind jedenfalls förderbar.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich solche zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:

  1. 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht, sofern die förderwerbende Organisation nicht gem. § 1104 oder § 1105 ABGB von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen ist;
  2. 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  3. 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Jänner 2022 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  4. 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  5. 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1;
  6. 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
  7. 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  8. 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  9. 9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
  10. 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
  11. 11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, soweit keine Förderung gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.

(3) Zusätzlich zu den beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 angefallene Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 5% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Für Neugründungen gemäß § 9 Abs. 1 ist zur Berechnung des Struktursicherungsbeitrags § 9 Abs. 2 anzuwenden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.

(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.

(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

§ 8. (1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.

(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.

(3) Die Förderung gemäß § 7 ist zudem mit 90% des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Quartals 2022 herangezogen und mit 25% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds verglichen. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der Einnahmen des ersten Quartals 2022 und der Einnahmen für das Jahr 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz nicht zu berücksichtigen.

(4) Beträgt die Förderung gemäß § 7 weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.

(5) Die Förderung ist mit maximal 200 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(6) Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

(7) Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderobergrenzen gemäß Abs. 6 nicht überschritten werden.

Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen

§ 8a. (1) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

(2) Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen nach dem 1. Jänner 2021

§ 9. (1) Für förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 1. Jänner 2021 erfolgten Errichtung oder Neugründung kein Rechnungsabschluss für das gesamte Jahr 2021 vorliegt, wird für die Berechnung des Einnahmenentfalls die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 und 25% der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds zugrunde gelegt. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren. Bei der Angabe der monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis Dezember 2021 sind Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Struktursicherungsbeitrag für Neugründungen beträgt 5% des vierfachen gemäß Abs. 1 für die Berechnung des Einnahmenentfalls herangezogenen Betrags. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 35 000 Euro begrenzt und kann nur dann gewährt werden, wenn auch Kosten gemäß § 7 Abs. 2 in der Höhe von zumindest 250 Euro gefördert werden.

(3) Im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen ist im Vergleichszeitraum und für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Berücksichtigung von anderen Förderungen

§ 10. (1) Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 nicht überschreiten.

(2) Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

(3) Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.

4. Abschnitt

Verfahren der Förderungsabwicklung

§ 11. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.

Antragstellung

§ 12. (1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
  2. 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;
  3. 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
  4. 4. Angaben zum Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3;
  5. 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis März 2022 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2021;
  6. 6. eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Oktober 2022 zu beantragen. Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 30. September 2022 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis der von der förderwerbenden Organisation beantragten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das Jahr 2021 gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung für das 1. Quartal 2022 ist erst nach Erledigung der Förderungen für das Jahr 2021 zulässig.

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

§ 13. Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
  2. 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. 3. die förderbare Organisation kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO ist, bzw. wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 3 Abs. 1 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent war,
  4. 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 enthalten sind,
  5. 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
  6. 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  7. 7. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
  8. 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
  9. 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
  10. 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
  11. 11. im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können,
  12. 12. ihr oder einer im Sinne von § 8a mit ihr verbundenen Organisation nicht gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

§ 14. Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. 1. auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  2. 2. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen der Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie wesentlichen Erfüllungsgehilfen der förderwerbenden Organisation umgehend für die Zukunft so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere für das Jahr 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 auszuzahlen;
  3. 3. keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
  4. 4. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
  5. 5. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Rückzahlung der Förderung

§ 15. (1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
  2. 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
  3. 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
  4. 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
  5. 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
  6. 6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  7. 7. sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
  8. 8. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
  9. 9. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
  10. 10. Strafen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 rechtskräftig verhängt werden.

(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Antragstellung von Beteiligungsorganisationen

§ 16. (1) In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.

(2) Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

§ 17. (1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.

(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation

  1. 1. an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
  2. 2. an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,
  3. 3. selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oder
  4. 4. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.

(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder

  1. 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
  2. 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
  3. 3. die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.

(4) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.

Antragsprüfung und Entscheidung

§ 18. (1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.

(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.

(3) Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.

(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.

(5) Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

§ 19. (1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.

(2) Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.

(3) Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.

(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV, der 3. NPO-FondsRLV und der 4. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1 075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.

(5) Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 300/2020, BGBl. II Nr. 99/2021, BGBl. II Nr. 307/2021 und BGBl. II Nr. 59/2022, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.

(6) Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde.

5. Abschnitt

Kontrollrechte und Berichtspflichten

Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

§ 20. (1) Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

(3) Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.

(4) Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21. Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

§ 22. (1) Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß § 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (gemäß § 144 BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Berichtspflichten

§ 23. (1) Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

(2) Für Beihilfen auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten.

(3) Hat eine förderwerbende Organisation eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, hat die AWS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung unionsrechtlicher und nationaler haushaltsrechtlicher und förderungsrechtlicher Vorgaben - wie insbesondere der Prüfung beihilfenrechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Förderungsmissbrauchs - Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens zu erteilen. Dabei ist insbesondere auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.

6. Abschnitt

Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl

Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 24. Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

§ 25. (1) Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass

  1. 1. die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Art. 6. Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist;
  2. 2. die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
  3. 3. die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen;
  4. 4. es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO);
  5. 5. die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.

(2) Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.

Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 26. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.

§ 27. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 28. Geförderte Kosten für Bestandverträge (§ 7 Abs. 2 Z 1) nach der 1., 2. und 3. NPO-RLV, die die fördernehmende Organisation gemäß §§ 1104 oder 1105 ABGB nicht zu tragen hätte, sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung gemäß § 14 Z 4 nicht rückzufordern, wenn die Bestandszinse weniger als 12.500 Euro pro Monat betragen.

In- und Außerkrafttreten

§ 29. Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2022 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Kogler

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