vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen

§ 14

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen.

(2) Abweichend von Abs. 1, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (§§ 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß § 24 Abs. 4 gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. § 24 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.

(3) Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Bestimmungen der Vorhabensverordnung zu prüfen. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die beabsichtigte Förderung den Voraussetzungen der §§ 10 bis 13 entspricht.